1 Vergabeunterlagen - 1.1 Aufforderung zur Angebotsabgabe (Seite 4)

Vordruck HVA B-StB Vorzulegende Unterlagen (Fortsetzung)
Zu Abschnitt 3 (Fortsetzung):

Aufgrund der Anforderung, dass der öffentliche Auftraggeber den von ihm angewandten Bewertungsmaßstab eindeutig, klar und transparent in den Vergabeunterlagen aufzuführen hat (s. a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2015 - VII-Verg 28/14) sind im Vordruck „HVA B-StB Gewichtung der Zuschlagskriterien" entsprechende Angaben aufzuführen. Dabei ist nachvollziehbar anzugeben, welchen Erfüllungsgrad (Zielerreichungsgrad) die Angebote bei den einzelnen Kriterien aufweisen müssen, um mit den festgelegten Punktwerten bewertet zu werden.

Bei der Verwendung von Zuschlagskriterien neben dem Kriterium Preis sind die „Empfehlungen zur Verwendung qualitativer Zuschlagskriterien im Bundesfernstraßenbau" zu beachten (siehe Anhang), welche von einem Bund-Länder-Gremium unter Beteiligung der Bauwirtschaftsverbände erarbeitet wurden.

(13) In Nr. 8 ist anzukreuzen, welche Form der Angebotsabgabe nach § 13 Abs. 1 VOB/A bzw. § 13 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A zugelassen wird. Bei EU-Vergaben ist immer eine elektronische Angebotsabgabe vorzusehen, wenn nicht mindestens einer der in § 11b EU VOB/A genannten Ausnahmetatbestände maßgebend ist. Ist eine elektronische Angebotsabgabe nicht ausschließlich in Textform zugelassen, ist anzukreuzen, ob und welche Signatur bzw. welches Siegel bei der elektronischen Angebotsabgabe gefordert wird.

(14) Sind auf Papier abzugebende Angebote bei einer anderen als der ausschreibenden Stelle einzureichen, ist diese Stelle in Nr. 8 der Vordrucke anzugeben.

In der Zeile „Angebot für ..." ist die auf dem Deckblatt aufgeführte Kurzbezeichnung der zu vergebenden Leistung (Bezeichnung der Bauleistung) einzusetzen.

(15) In Nr. 9 ist bei allen nationalen Vergaben die Adresse der Nachprüfungsstelle (allgemeine Fach- und Rechtsaufsicht) anzugeben. Bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten ist stattdessen die Adresse der Vergabekammer anzugeben.

(16) Soweit erforderlich, sind in Nr. 10 des Vordrucks weitere Angaben zu machen. Hier kann in bestimmten Ausnahmefällen gemäß § 6d EU Abs. 4 VOB/A vorgeschrieben werden, dass der Auftragnehmer oder ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft bestimmte kritische Aufgaben selbst ausführt. Aufgrund der damit verbundenen Wettbewerbs- einschränkungen sollte von dieser Möglichkeit nur restriktiv Gebrauch gemacht werden; die Gründe sind zu dokumentieren.

Weitere Angaben in Nr. 10 sind bei Vergaben im Bundesfernstraßenbau nur in den durch BMVI-Rundschreiben geregelten Fällen (z. B. Aufnahme von Regelungen zu kurzfristigen Änderungen der Teilnahmebedingungen aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung) zu machen.