1 Vergabeunterlagen - 1.1 Aufforderung zur Angebotsabgabe (Seite 3)

Vordruck HVA B-StB Vorzulegende Unterlagen (Fortsetzung)
Zu Abschnitt 3 (Fortsetzung):

(8) In Nr. 5 kann zugelassen werden, dass eine Abgabe mehrerer Hauptangebote ausnahmsweise nicht mög-lich sein soll. Die Abgabe mehrerer Hauptangebote kann zweckmäßig sein, wenn seitens der Bieter mehrere technisch qualitativ gleichwertige Hauptangebote abgegeben werden können, welche sich in bestimmten Produktbereichen (z. B. Alter- nativen zum ausgeschriebenen Leitfabrikat) unterscheiden (geänderte „technische Spezifikationen" nach § 7a Abs. 3 und 4 VOB/A).

(9) Nr. 6.1 ist anzukreuzen, wenn keine Nebenangebote zugelassen werden sollen. Sollen Nebenangebote zugelassen werden, ist Nr. 6.2 anzukreuzen und ergänzend anzugeben, ob Nebenangebote
  • für die gesamte Leistung,

  • nur in Verbindung mit einem Hauptangebot (Regelfall),

  • nicht für besonders aufgeführte Bereiche,

  • nur für besonders aufgeführte Bereiche,

  • zur Pauschalierung der Leistungen im Erdbau

  • zur Verkürzung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen,

zugelassen sind.

Mit Ausnahme der sich gegenseitig ausschließenden Festlegungen „Zulassung von Nebenangeboten nur für nachfolgend aufgeführte Bereiche" und „Zulassung von Nebenangeboten mit Ausnahme nachfolgend aufgeführter Bereiche" können die Kästchen kumulativ angekreuzt werden.

Werden Nebenangebote zur Pauschalierung der Leistungen im Erdbau zugelassen, sind besondere Anforderungen an die Bauvorbereitung zu stellen, z. B. durch eine eindeutige und nachvollziehbare Mengenermittlung, die den Vergabe- unterlagen beigefügt wird. § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A bzw. § 4 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A ist zu beachten.

Sind nach 6.2 Nebenangebote zugelassen, sind bei allen Vergaben in einem gesonderten Abschnitt 1.5 der Baubeschreibung (siehe Abschnitt 1.4 „Leistungsbeschreibung" Nr. [12]) Angaben zu Mindestanforderungen für Nebenangebote zu formulieren. Hierbei ist immer der Vordruck „HVA B-StB Mindestanforderungen Nebenangebote" (siehe Vordrucke) beizufügen.

In Nr. 6.2 können im Rahmen der Zulassung von Nebenangeboten weitere Bedingungen für Nebenangebote eingetragen werden. Diese Möglichkeit ist restriktiv zu handhaben.

(10) In Nr. 7 sind für alle Vergaben die Kriterien für die Angebotswertung anzugeben. Dabei ist festzulegen, ob die Wertung nach dem „Zuschlagskriterium Preis" oder nach „Mehreren Zuschlagskriterien gemäß Vordruck „HVA B-StB Gewichtung der Zuschlagskriterien" erfolgt.

(11) Sollen mehrere Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, ist der Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe die Anlage „HVA B-StB Gewichtung der Zuschlagskriterien" beizufügen. Darin sind immer die Kriterien Preis und mindestens ein weiteres Kriterium anzugeben. Nur bei Fachlosvergaben mit hohem Anspruch an die bauliche Gestaltung (z. B. Brückenbau, LSW) darf Gestaltung als zweites oder weiteres Kriterium vorgesehen werden.

(12) Die Wichtung der Kriterien ist individuell und i. d. R. unter Beachtung folgender Spannen festzulegen:
Preis:

70–90 %

Weitere Zuschlagskriterien:

10–30 %

Die Festlegung sollte in 5%-Schritten erfolgen. Wichtungen für ein Kriterium neben dem Preis dürfen einen Wert von 10% nicht unterschreiten. Die Summe der %-Werte muss 100% ergeben. Wird von den o. g. Kriterien und Spannen abgewichen, sind die Festlegungen im Vergabevermerk zu begründen. Um eine Wertung vornehmen zu können, sind zu den Kriterien die mit der Angebotsabgabe vorzulegenden Unterlagen durch Ankreuzen des Felds unter Nr. 3.2 der Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe über den Vordruck „HVA B-StB Vorzulegende Unterlagen (Abschnitt 2: Unterlagen zu den Zuschlagskriterien)" zwingend zu verlangen. Die Festlegung der Kriterien und eine von den Vorgaben im Vordruck abweichende Punktebewertung sind im Vergabevermerk zu begründen. Die mit Angebotsabgabe einzureichenden Unterlagen zu den Zuschlagskriterien dürfen nicht nachverlangt werden und führen bei Nichtvorlage zum Angebotsausschluss.