Verwirklicht sich das Mängelrisiko aus Nichteinhalten der oben genannten Grenzwerte während der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, z. B. durch Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit, ist der AG berechtigt, Mängelbeseitigung gemäß § 13 Abs. 5 VOB/B zu verlangen.
Der AN hat dann jedoch Anspruch auf Rückzahlung des aufgrund des Nichteinhaltens der Grenzwerte abgezogenen Betrages, wenn der geltend gemachte Mangel vom AN behoben wurde. Dies gilt auch für den Fall der Ersatzvornahme oder der Minderung, wobei der abgezogene Betrag auf die Kosten der Ersatzvornahme oder der Minderung anzurechnen ist.