die Überprüfung der Bauleistung hat die in der beiliegenden Vereinbarung genannten Abweichungen von den vereinbarten Grenzwerten ergeben. Da die Über- bzw. Unterschreitungen von Grenzwerten Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit (§ 13 Abs. 1 VOB/B) sind und einen Sachmangel darstellen, biete ich Ihnen im Rahmen einer einzelvertrag- lichen Vereinbarung an, die Geltendmachung von Mängelansprüchen (§ 13 Abs. 5 VOB/B) nach der Abnahme zurückzustellen und dafür einen Abzug vorzunehmen.
Wenn Sie bereit sind, eine solche Vereinbarung abzuschließen, schicken sie mir bitte die Anlagen 2-fach, versehen mit Ihrer Unterschrift, zurück.