Alle festgestellten Mängel bzw. noch nicht ausgeführten Restarbeiten sind unter genauer Bezeichnung (Art, Ort) aufzulisten; dabei sind möglichst auch die hierfür vorzusehenden Maßnahmen (z. B. Schadensbeobachtung, Fristen für die Mängelbeseitigung, Verlängerung der Verjährungsfristen für Mängelansprüche) festzulegen.