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Richtlinien für das Führen des Bautagebuches

Richtlinien für das Führen des Bautagebuches

Das Bautagebuch ist gemäß HVA B-StB Teil 2 „Vertragsabwicklung“, Abschnitt 2.2. „Leistungsüberwachung“ zu führen.

Im Bautagebuch sind bedeutsame Sachverhalte des Bauablaufs festzuhalten, soweit diese nicht schon in anderen Dokumenten (Vermerk, Schriftverkehr) erfasst sind. Es sind nur Ereignisse zu dokumentieren, die bei Anwesenheit auf der Baustelle festgestellt wurden; die Eintragungen sind tagesaktuell vorzunehmen.

Nachträgliche Eintragungen oder Änderungen sind zu dokumentieren.

Bedeutsame Sachverhalte können insbesondere sein:
  • Querverweise zu anderen Dokumenten,

  • wesentliche Leistungen des Auftragnehmers,

  • geänderte und zusätzliche Bauleistungen,

  • Abweichungen vom Bauvertrag,

  • Unterbrechung und Verzögerung der Arbeiten und ihre Ursachen (z. B. Ausfall von Großgeräten, fehlende Materialbelieferung, unzureichender Personaleinsatz),

  • vermutet mangelhafte Leistungen,

  • Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten,

  • mündliche Anordnungen des Auftraggebers (z. B. bei Gefahr in Verzug),

  • bei Bauten, die durch den Wasserstand offener Gewässer beeinflusst werden, die Wasserstände nach Erfordernis,

  • Grundwasserstände (falls angeordnet),

  • Beschaffenheit des Baugrundes,

  • Unfälle, Rutschungen und dergleichen,

  • Verstöße gegen den Bauvertrag bzw. Sicherheitsvorschriften,

  • mündliche Weisungen von Vorgesetzten,

  • mündliche Weisungen von Dritten Weisungsbefugten.