2 Vergabeverfahren - 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens (Seite 4)

Aufhebung der Ausschreibung, Beendigung des Vergabeverfahrens (Fortsetzung)

(18) Die Aufhebung einer Ausschreibung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen auch dann erwogen werden, wenn aufgrund von eingegangenen Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen erkannt wird, dass unzweckmäßig ausgeschrieben wurde und dadurch eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel nicht gewährleistet wäre. Vor einer Verwertung der Idee eines Nebenangebots oder Änderungsvorschlags ist zu prüfen, ob eine solche Verwertung zulässig ist (z. B. wenn Urheberrechte verletzt würden, siehe § 8b Abs. 3 VOB/A bzw. § 8b EU Abs. 2 VOB/A).

(19) Wird bei einer beschränkten Ausschreibung die Ausschreibung wegen unangemessen hoher Preise aufgehoben, so sollte bei einer erneuten beschränkten Ausschreibung der Bieterkreis gewechselt bzw. eine öffentliche Ausschreibung vorgesehen werden.

(20) Alle Bewerber (bei Verfahren mit Teilnahmewettbewerb) und Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung bzw. Beendigung des Vergabeverfahrens gemäß § 177 GWB und § 17 Abs. 2 VOB/A bzw. EU VOB/A zu unterrichten. Bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten ist auch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der EU über die Aufhebung bzw. Beendigung zu informieren.

(21) Je nach Lage des Einzelfalls kann nach Aufhebung einer Ausschreibung in Betracht kommen:
  • Zurückstellen der Baumaßnahme und spätere erneute Ausschreibung.

  • Unmittelbar anschließende erneute Ausschreibung.

  • Verhandlung mit allen (geeigneten) Bietern des aufgehobenen Vergabeverfahrens über die Änderung der Angebote zwecks Freihändiger Vergabe bzw. Verhandlungsverfahren (§ 3a Abs. 4 Nr. 4 VOB/A bzw. § 3a EU Abs. 3 Nr. 1 VOB/A).

Nach Aufhebung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens darf ein neues Vergabeverfahren, sofern die ursprünglichen Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden, grundsätzlich nur als offenes oder gegebenenfalls nicht offenes Verfahren durchgeführt werden.

Dokumentation (Vergabevermerk)

Dokumentation (Vergabevermerk)

(22) Nach Abschluss des Vergabeverfahrens ist der „Vergabevermerk" (siehe Abschnitt 2.0 „Allgemeines", Nr. (11) fertigzustellen und den zahlungsbegründenden Unterlagen (siehe Abschnitt 3.8 „Rechnungen und Zahlungen") beizufügen.

Bekanntmachung der Auftragserteilung

Bekanntmachung der Auftragserteilung

(23) Bei Aufträgen ab den EU-Schwellenwerten ist gemäß § 18 EU Abs. (3) und (4) VOB/A spätestens 30 Kalendertage nach Auftragserteilung eine Bekanntmachung über vergebene Aufträge nach dem Vordruck „EU-Bekanntmachung Vergebene Aufträge" (siehe Teil 4 Vordrucke) an das EU-Amtsblatt zu senden.

Die Bekanntmachungspflicht gilt auch für Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb im Amtsblatt der EU. Bei dieser Auftragsvergabe ist im Anhang D eine entsprechende Begründung anzukreuzen. Dies ist erforderlich, damit die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vertrages (§ 135 Abs. 2 GWB) 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der EU endet.

(24) Die Bekanntmachungspflicht gemäß § 20 Abs. 3 VOB/A bei freihändigen Vergaben und beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ist zu beachten.

(25) Bei allen Bauvergaben im Bundesfernstraßenbau mit einem Auftragswert größer 12.500 € (brutto) ist zeitnah nach erfolgter Zuschlagserteilung dem BMVI, Referat StB 14, eine Vergabemeldung im Rahmen des Controllingsystems Bundesfernstraßenbau (CSBF) zu übersenden. Die dabei beinhaltete CSBF-Identnummer ist im Zuschlagsschreiben aufzuführen mit der Bitte an den Auftragnehmer, diese im Rahmen des Schriftver-kehrs zu verwenden. Die CSBF-Identnummer ist den Zahlung anweisenden Stellen mitzuteilen, um ggf. erforderliche Eintragungen in den Buchungsmasken zu ermöglichen.

Behandlung und Aufbewahrung der Angebote

Behandlung und Aufbewahrung der Angebote

(26) Die unter Nr. (3) d), e) und h) genannten Angebote sind mit allen den Vergabevorgang betreffenden Unterlagen (Schreiben, Vermerke und sonstige Vorgänge) sechs Jahre nach Ablauf des Jahres in dem die Schlusszahlung erfolgt ist, aufzubewahren.

(27) Alle übrigen Angebote können zwei Monate nach Zuschlagserteilung vernichtet werden.