2 Vergabeverfahren - 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens (Seite 4)
Dokumentation (Vergabevermerk)
(22) Nach Abschluss des Vergabeverfahrens ist der „Vergabevermerk" (siehe Abschnitt 2.0 „Allgemeines", Nr. (11) fertigzustellen und den zahlungsbegründenden Unterlagen (siehe Abschnitt 3.8 „Rechnungen und Zahlungen") beizufügen.
Bekanntmachung der Auftragserteilung
(23) Bei Aufträgen ab den EU-Schwellenwerten ist gemäß § 18 EU Abs. (3) und (4) VOB/A spätestens 30 Kalendertage nach Auftragserteilung eine Bekanntmachung über vergebene Aufträge nach dem Vordruck „EU-Bekanntmachung Vergebene Aufträge" (siehe Teil 4 Vordrucke) an das EU-Amtsblatt zu senden.
Die Bekanntmachungspflicht gilt auch für Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb im Amtsblatt der EU. Bei dieser Auftragsvergabe ist im Anhang D eine entsprechende Begründung anzukreuzen. Dies ist erforderlich, damit die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vertrages (§ 135 Abs. 2 GWB) 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der EU endet.
(24) Die Bekanntmachungspflicht gemäß § 20 Abs. 3 VOB/A bei freihändigen Vergaben und beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ist zu beachten.
(25) Bei allen Bauvergaben im Bundesfernstraßenbau mit einem Auftragswert größer 12.500 € (brutto) ist zeitnah nach erfolgter Zuschlagserteilung dem BMVI, Referat StB 14, eine Vergabemeldung im Rahmen des Controllingsystems Bundesfernstraßenbau (CSBF) zu übersenden. Die dabei beinhaltete CSBF-Identnummer ist im Zuschlagsschreiben aufzuführen mit der Bitte an den Auftragnehmer, diese im Rahmen des Schriftver-kehrs zu verwenden. Die CSBF-Identnummer ist den Zahlung anweisenden Stellen mitzuteilen, um ggf. erforderliche Eintragungen in den Buchungsmasken zu ermöglichen.
Behandlung und Aufbewahrung der Angebote
(26) Die unter Nr. (3) d), e) und h) genannten Angebote sind mit allen den Vergabevorgang betreffenden Unterlagen (Schreiben, Vermerke und sonstige Vorgänge) sechs Jahre nach Ablauf des Jahres in dem die Schlusszahlung erfolgt ist, aufzubewahren.
(27) Alle übrigen Angebote können zwei Monate nach Zuschlagserteilung vernichtet werden.