2 Vergabeverfahren - 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens (Seite 3)

Erteilung des Zuschlags (Fortsetzung)
(9) Das Zuschlagsschreiben ist entsprechend Vordruck „HVA B-StB Zuschlagsschreiben" zu gestalten; dabei sind stets anzugeben:
  • Auftraggeber,

  • Benennung der einzelnen Kostenträger,

  • Auftragssumme,

  • berücksichtigte Nachlässe,

  • berücksichtigte Nebenangebote und Änderungsvorschläge.

Gegebenenfalls sind auch anzugeben:
  • OZ der auszuführenden Wahlpositionen,

  • CSBF-Identnummer (bei Vergaben im Bundesfernstraßenbau).

(10) Sind mit dem vorgesehenen Auftragnehmer Aufklärungen geführt worden, so ist auf die Erklärung des Bieters (siehe Abschnitt 2.4 „Prüfung und Wertung der Angebote", Nr. (13)) ausdrücklich Bezug zu nehmen

(10a) Soll der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot mit fehlenden Einheitspreisen in unwesentlichen Positionen (OZ) erteilt werden, ist der Zuschlag ohne Änderung auf das Angebot des Bieters zu erteilen.

(11) Dem Zuschlagsschreiben ist der im Anschriftfeld, Betreff und Bezug ausgefüllte Vordruck „HVA B-StB Bauleitung und Koordination" beizufügen. In diesem sind vom Auftraggeber die Funktionen durch Ankreuzen zu bezeichnen, für die der Auftragnehmer verantwortliche Personen benennen soll. Ebenfalls soll der Vordruck „HVA B-StB Vorankündigung BaustellV", dem Zuschlagsschreiben beigefügt werden.

Hat der Auftragnehmer auch Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators nach Baustellenverordnung zu übernehmen, ist die Benennung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators und dessen Stellvertreters gemäß Baustellenverordnung zu fordern, um die Eignung des benannten Koordinators anhand von Referenzen prüfen zu können.

(12) In den Fällen, in denen die Stellung einer Sicherheit vereinbart ist, ist dem Zuschlagsschreiben eine vorbereitete Bürgschaftsurkunde nach Vordruck „HVA B-StB Vertragserfüllungsbürgschaft" beizufügen (siehe Teil 3 „Vertragsabwicklung", Abschnitt 3.7 „Sicherheitsleistungen"). Die Wahl der Art der Sicherheit obliegt jedoch immer dem Auftragnehmer.

(13) Wenn zu erwarten ist, dass das Zuschlagsschreiben dem Auftragnehmer nicht mehr rechtzeitig vor Ablauf der – gegebenenfalls nach Nr. (4) verlängerten – Bindefrist zugeleitet werden kann, ist der Zuschlag fernmündlich bzw. per Fax zu erteilen. Das Zuschlagsschreiben gemäß Nr. (9) ist umgehend nachzureichen; darin ist auf die erfolgte Zuschlags- erteilung zu verweisen.

(14) Nach erfolgtem Zuschlag sind bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte die nichtberücksichtigten Bieter gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 VOB/A zu benachrichtigen. Dazu ist der Vordruck „HVA B-StB Absageschreiben" zu verwenden. Verlangen nicht berücksichtigte Bieter weitergehende Auskünfte, sind diese innerhalb von 15 Kalendertagen gemäß § 19 Abs. 2 VOB/A zu erteilen.

(15) Für die Vertragsabwicklung sind in einer „Vertragsakte" mindestens zusammenzufassen:
  • ein Satz Vergabeunterlagen, wie sie den Bietern zugeleitet wurden,

  • sämtliche Angebotsunterlagen des Auftragnehmers einschließlich der berücksichtigten Nebenangebote,

  • etwaiger Schriftwechsel o. Ä. mit dem Auftragnehmer,

  • Entwurf (Aktenfertigung) sowie Mehrfertigung des Zuschlagsschreibens.

Aufhebung der Ausschreibung, Beendigung des Vergabeverfahrens

Aufhebung der Ausschreibung, Beendigung des Vergabeverfahrens

(16) Wird die Aufhebung der Ausschreibung erwogen, so ist § 17 VOB/A bzw. EU VOB/A zu beachten. Dabei sind an die Beurteilung der Aufhebungsvoraussetzungen sowie an die Beendigung des Vergabeverfahrens strenge Anforderungen zu stellen.

(17) Liegt kein wirtschaftliches Angebot vor, ist die Ausschreibung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A bzw. EU VOB/A aufzuheben.