2 Vergabeverfahren - 2.5 Abschluss des Vergabeverfahrens (Seite 2)

Verlängerung der Bindefrist (Fortsetzung)

Es ist daher erforderlich, dass der Auftragnehmer die „Annahme" dieses Angebotes förmlich erklärt. Anders als sonst endet daher in diesem Fall das Vergabeverfahren nicht mit der „Zuschlagserteilung". Vielmehr bedarf es zunächst einer Rückäußerung durch den Auftragnehmer, ob er auch bereit ist, den Auftrag zu den veränderten Konditionen zu übernehmen. Hierzu sieht § 18 Abs. 2 VOB/A bzw. VOB/A EU ausnahmsweise die Möglichkeit vor, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer nach „Zuschlagserteilung" auffordert, sich über die Annahme des Auftrages zu erklären.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle einer verzögerungsbedingt erforderlichen Änderung der Ausführungsfristen, diese Regelung keine Anwendung finden kann. Stattdessen sind nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, NZBau 2009, S. 771) die neuen Vertragstermine im Wege eines Nachtrages nach Abschluss des Vertrages mit dem Auftragnehmer zu verhandeln. In diesem Fall wird der Zuschlag daher unverändert auf das ursprüngliche Angebot abgegeben.

Wird ein Zuschlag außerhalb der ursprünglich festgelegten Bindefrist erteilt und werden dadurch die ursprünglich vorgesehenen vertraglichen Ausführungsfristen nicht mehr eingehalten, ist gemäß § 18 Abs. 2 VOB/A bzw. EU VOB/A der Bieter aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme des Zuschlags auf das ursprüngliche Angebot zu erklären.

Etwaige Auswirkungen (Mehr- oder Minderkosten) des verspäteten Zuschlags sind im Rahmen der Vertragsabwicklung zu regeln.

Informationspflicht gemäß § 134 GWB

Informationspflicht gemäß § 134 GWB

(7) Bei Vergaben ab den in § 106 GWB geregelten EU-Schwellenwerten sind die Bieter der engeren Wahl, deren Angebote für die Zuschlagserteilung nicht berücksichtigt werden sollen, nach Vordruck „HVA B-StB Information § 134 GWB I" zu verständigen.

Der Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, ist nach Vordruck „HVA B-StB Information § 134 GWB II" zeitgleich zu unterrichten.

Bietern, die bereits mit Schreiben nach Vordruck „HVA B-StB Verständigung der Bieter" unterrichtet worden sind, sind zusätzlich mit Schreiben nach Vordruck „HVA B-StB Information § 134 GWB III" der Name des Bieters, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, mitzuteilen.

Soweit Bewerber bei Verfahren mit Teilnahmewettbewerben noch nicht nach Abschnitt 2.2 Nr. (12) über die Ablehnung ihrer Bewerbung informiert wurden, ist dies vor Absendung der Information nach § 134 GWB nachzuholen.

Die Information der Bieter über die Vergabeentscheidung des AG hat in Textform spätestens 15 Kalendertage vor Vertragsabschluss (Zuschlags-/Auftragserteilung) zu erfolgen. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Dabei ist zu beachten, dass das Absendedatum zu Beweiszwecken zu dokumentieren ist und die Absendung zeitgleich an alle Bieter erfolgt. Die Versendung der Information soll in der Regel mit Fax bzw. auf elektronischem Wege erfolgen. Eine zusätzliche schriftliche Benachrichtigung ist darüber hinaus nicht erforderlich. Ändert die Vergabestelle nach dem Versenden der Informationen ihre Vergabeentscheidung, muss sie die Bieter erneut gemäß § 134 GWB informieren.

Die Informationspflicht entfällt gemäß § 134 Abs. 3 GWB bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung auf Grund besonderer Dringlichkeit.

Erteilung des Zuschlags

Erteilung des Zuschlags

(8) Nachdem unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte gemäß § 16 VOB/A das wirtschaftlichste Angebot ermittelt worden ist, ist bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte gemäß § 18 VOB/A der Zuschlag auf dieses Angebot zu erteilen.

Bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten darf der Zuschlag nach § 18 EU VOB/A nur erteilt werden, wenn seit der Absendung der Information an die Bieter (siehe Nr. (7)) mindestens 15 bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind und die Vergabekammer der Vergabestelle keinen Antrag auf ein Nachprüfungsverfahren (siehe Abschnitt 2.0 „Allgemeines" Nr. (9) zugestellt hat. Ein dennoch abgeschlossener Vertrag kann in einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 135 GWB von Anfang an für unwirksam erklärt werden.