2 Vergabeverfahren - 2.3 Einreichung der Angebote und Erste Durchsicht (Seite 2)

Eröffnungstermin bei zugelassener schriftlicher Angebotsabgabe unterhalb der EU-Schwellenwerte (Fortsetzung)

(12) Verspätet (d. h. nach Ablauf der Angebotsfrist) eingegangene Angebote (siehe § 14 Abs. 2 und 5 VOB/A) sind während des Eröffnungstermins nicht zu öffnen. Der Sachverhalt ist in der „Niederschrift über die Angebotseröffnung" unter Nr. II.3 festzuhalten.

(13) Wird nach dem Eröffnungstermin festgestellt, dass zu verlesende Angaben nicht oder unrichtig verlesen wurden, zum Beispiel
  • die Bieterbezeichnung wurde falsch angegeben,

  • ein Angebotspreis wurde falsch verlesen,

  • eine den Preis betreffende Angabe wurde nicht verlesen,

  • die Anzahl der Nebenangebote im „Angebotsschreiben" wurde vom Bieter falsch angegeben,

so sind diese im Vordruck „HVA B-StB Angebotseröffnung" unter II. Spalte 8 nachzutragen.

Wenn diese Ergänzungen der Niederschrift für das Wettbewerbsergebnis bedeutsam sein können, sind sie allen Bietern unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Öffnungstermin bei Verfahren, bei denen ausschließlich elektronische Angebote zugelassen sind sowie bei freihändigen Vergaben

Öffnungstermin bei Verfahren, bei denen ausschließlich elektronische Angebote zugelassen sind sowie bei freihändigen Vergaben

(14) Bei diesen Verfahren findet kein Eröffnungstermin mit Anwesenheit der Bieter statt. Der stattdessen durch- zuführende Öffnungstermin findet unter Verwendung der Vordrucke „HVA B-StB Angebotsöffnung" mit grundsätzlich gleichem Ablauf wie bei einer Angebotseröffnung, jedoch ohne Anwesenheit von Bietern oder deren Bevollmächtigten, statt.

Mitteilung des Ausschreibungsergebnisses

Mitteilung des Ausschreibungsergebnisses

(15) Bei Verfahren mit ausschließlich zugelassener elektronischer Angebotsabgabe sind den Bietern nach Abschluss des Öffnungstermins die in § 14 EU Abs. 3 Nr.1 a) bis d) VOB/A bzw. § 14 Abs. 3 Nr.1 a) bis d) VOB/A genannten Informationen unverzüglich (vor Nachrechnung) elektronisch in Textform mit Vordruck „HVA B-StB Mitteilung Ausschreibungsergebnis Öffnungstermin" mitzuteilen. Bei freihändigen Vergaben darf den Bietern über die Angebote anderer Bieter nichts mitgeteilt werden.

Bei Verfahren mit Eröffnungstermin ist den Bietern auf Anforderung eine Mitteilung gemäß § 14a Abs. 7 VOB/A unverzüglich zu übersenden. Dabei ist in der Regel der Vordruck „HVA B-StB Mitteilung Ausschreibungsergebnis Eröffnungstermin" zu verwenden.

Erste Durchsicht der Angebote

Erste Durchsicht der Angebote

(16) Unmittelbar nach Beendigung des Eröffnungstermins ist für mindestens die ersten fünf Bieter in der Rangfolge der Angebotsendsummen eine Erste Durchsicht der Angebote, soweit diese in schriftlicher Form abgegeben wurden, vom Verhandlungsleiter oder von einer Vertrauensperson, die jedoch nicht mit der Aufstellung der Vergabeunterlagen befasst war und nach der Durchsicht der Angebote auch nicht im weiteren Vergabeverfahren mitwirkt, vorzunehmen. Dabei ist entsprechend dem Vordruck „HVA B-StB Erste Durchsicht" vorzugehen. Diese zusätzliche Überprüfung ersetzt nicht die formale Prüfung gemäß Abschnitt 2.4 HVA B-StB.

(17) Bei der Ersten Durchsicht sollen augenfällige Auffälligkeiten, die insbesondere geeignet sind, Ansätze zu Manipulationen bzw. Interpretationen des Angebotsinhaltes zu liefern, erkannt und sofort dokumentiert werden. Eventuelle Festlegungen sind im Vordruck „HVA B-StB Erste Durchsicht" einzutragen.

(18) Die ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucke sind als Anlage dem Angebot zuzuordnen.

(19) Die Erste Durchsicht ist nur bei Vergabeverfahren, bei denen schriftliche Angebote abgegeben wurden, durchzuführen.