2 Vergabeverfahren - 2.1 Bekanntmachungen (Seite 4)
Vordruck Bekanntmachung einer Änderung
(4) Die Eintragungen sind sinngemäß zu den vorstehenden Regelungen vorzunehmen.
Der Vordruck Bekanntmachung einer Änderung ist immer dann auszufüllen und dem Amtsblatt der EU zu übersenden, wenn sich Inhalte veröffentlichter Auftragsbekanntmachungen wesentlich verändert haben.
Veröffentlichung von EU-Bekanntmachungen im Inland
(5) Auftragsbekanntmachungen von offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren, wettbewerblichen Dialogen, Verhandlungsverfahren und Innovationspartnerschaften sind nach Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der EU mit identischem Inhalt stets auch im Inland zu veröffentlichen; bei Maßnahmen im Bereich des Bundesfernstraßenbaus dabei zumindest zentral auf dem Internetportal der Bundesverwaltung, www.service.bund.de. Dabei ist zu beachten, dass die Veröffentlichung auf nationaler Ebene nicht vor Veröffentlichung auf EU-Ebene erfolgen darf. Das Datum der Übersendung an das Amtsblatt ist hierfür nicht maßgebend. Die Veröffentlichung auf nationaler Ebene kann jedoch in jedem Fall erfolgen, wenn der öffentliche Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung über deren Veröffentlichung unterrichtet wurde.
Vordruck „HVA B-StB Anschreiben Bekanntmachung Inland",
Vordruck „Auftragsbekanntmachung".
Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte
(6) Öffentliche Ausschreibungen und Teilnahmewettbewerbe von beschränkten Ausschreibungen sind öffentlich bekanntzugeben. Beträgt der Wert der zu vergebenden Bauleistung mehr als 12.500 €, ist für Bundesmaßnahmen die Bekanntmachung zentral auf dem Internetportal der Bundesverwaltung, www.service.bund.de, zu veröffentlichen.
„Vordruck HVA B-StB Bekanntmachung Ausschreibung".
Vordruck „HVA B-StB Anschreiben Bekanntmachung Inland",
Vordruck „HVA B-StB Auftragsbekanntmachung National".
(8) Unternehmen sind über beabsichtigte beschränkte Ausschreibungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 VOB/A ab einer voraussichtlichen Auftragssumme von 25.000 € ohne USt. gemäß § 19 Abs. 5 VOB/A zu informieren.