2 Vergabeverfahren - 2.1 Bekanntmachungen (Seite 4)

Vordruck Auftragsbekanntmachung (Fortsetzung)
Abschnitt VI: Weitere Angaben (Fortsetzung)
  • Unter VI.4.3) Einlegung von Rechtsbehelfen ist folgender Textbaustein „Auf die Unzulässigkeit eines Nach- prüfungsantrages nach Ablauf der Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB (15 Tage nach Eingang des Nichtabhilfebescheids auf eine Rüge) wird hingewiesen“ immer anzugeben, weil ansonsten die 15-Tage-Frist im Nachprüfungsverfahren nicht gilt.

  • Unter VI.4.4) Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt ist in der Regel die Vergabestelle anzugeben. Nur wenn diese nicht in der Lage ist entsprechende Informationen zu erteilen, ist hier die der Vergabestelle vorgesetzte Dienststelle zu benennen.

Vordruck Bekanntmachung einer Änderung

Vordruck Bekanntmachung einer Änderung

(4) Die Eintragungen sind sinngemäß zu den vorstehenden Regelungen vorzunehmen.
Der Vordruck Bekanntmachung einer Änderung ist immer dann auszufüllen und dem Amtsblatt der EU zu übersenden, wenn sich Inhalte veröffentlichter Auftragsbekanntmachungen wesentlich verändert haben.

Veröffentlichung von EU-Bekanntmachungen im Inland

Veröffentlichung von EU-Bekanntmachungen im Inland

(5) Auftragsbekanntmachungen von offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren, wettbewerblichen Dialogen, Verhandlungsverfahren und Innovationspartnerschaften sind nach Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der EU mit identischem Inhalt stets auch im Inland zu veröffentlichen; bei Maßnahmen im Bereich des Bundesfernstraßenbaus dabei zumindest zentral auf dem Internetportal der Bundesverwaltung, www.service.bund.de. Dabei ist zu beachten, dass die Veröffentlichung auf nationaler Ebene nicht vor Veröffentlichung auf EU-Ebene erfolgen darf. Das Datum der Übersendung an das Amtsblatt ist hierfür nicht maßgebend. Die Veröffentlichung auf nationaler Ebene kann jedoch in jedem Fall erfolgen, wenn der öffentliche Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung über deren Veröffentlichung unterrichtet wurde.

Bei zusätzlicher Veröffentlichung im Inland (z. B. in Printmedien), sind folgende Vordrucke zu verwenden:
  • Vordruck „HVA B-StB Anschreiben Bekanntmachung Inland",

  • Vordruck „Auftragsbekanntmachung".

Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte

Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte

(6) Öffentliche Ausschreibungen und Teilnahmewettbewerbe von beschränkten Ausschreibungen sind öffentlich bekanntzugeben. Beträgt der Wert der zu vergebenden Bauleistung mehr als 12.500 €, ist für Bundesmaßnahmen die Bekanntmachung zentral auf dem Internetportal der Bundesverwaltung, www.service.bund.de, zu veröffentlichen.

(7) Bei Veröffentlichung auf dieser Bundesplattform ist zur Erstellung dieses Dokuments folgender Vordruck zu verwenden:

„Vordruck HVA B-StB Bekanntmachung Ausschreibung".

Bei zusätzlicher Veröffentlichung von Bekanntmachungen von öffentlichen Ausschreibungen und beschränkten Aus- schreibungen nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb (z. B. in Printmedien), sind folgende Vordru-cke zu verwenden:
  • Vordruck „HVA B-StB Anschreiben Bekanntmachung Inland",

  • Vordruck „HVA B-StB Auftragsbekanntmachung National".

(8) Unternehmen sind über beabsichtigte beschränkte Ausschreibungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 VOB/A ab einer voraussichtlichen Auftragssumme von 25.000 € ohne USt. gemäß § 19 Abs. 5 VOB/A zu informieren.