243 - Eignungsprüfung (Seite 7)

2. Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) der benannten Nachunternehmer bzw. Unterauftragnehmer für zugehörige wesentliche Leistungen (Fortsetzung)
2.2 Bieter nicht PQ-qualifiziert; daher Nachweis der Eignung der Nachunternehmer bzw. Unterauftragnehmer über eigene PQ (Fortsetzung)
Die oben aufgeführten Unternehmen sind damit (erforderlichenfalls unter Einbeziehung oben aufgeführter zusätzlicher Einzelnachweise) geeignet:

Abschließende Feststellung

3. Abschließende Feststellung
Der Bieter und dessen Unterauftrag-/Nachunternehmer sind geeignet:
Aufgestellt:

Nach Abschluss der Eignungsprüfung die Eignungsfeststellung betreffende Angaben:

4. Nach Abschluss der Eignungsprüfung die Eignungsfeststellung betreffende Angaben:
Der Bieter und dessen Unterauftrag-/Nachunternehmer sind damit nunmehr geeignet:
Aufgestellt: