155 - Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen EU / Aufforderung zur Interessensbestätigung (Seite 3)

4. Abgabe des Teilnahmeantrags bzw. der Interessensbestätigung (Fortsetzung):
Beigefügter Teilnahmeantrag bzw. die Interessensbestätigung ist zu unterschreiben und mit den Anlagen in ver- schlossenem Umschlag bis zum Ablauf der Teilnahmefrist an die folgende Anschrift zu senden oder dort abzugeben:
Der Umschlag ist außen mit Namen (Firma) und Anschrift des Bewerbers und der Angabe „Teilnahmeantrag / Interessensbestätigung für …:"

zu versehen (ggf. unter Verwendung eines bereitgestellten Kennzettels).

Vorgesehene Anzahl von Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen:

5. Vorgesehene Anzahl von Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen:

Maßgebende Kriterien und Wichtungen für die Wertung der Teilnahmeanträge bzw. Interessensbestätigungen:

6. Maßgebende Kriterien und Wichtungen für die Wertung der Teilnahmeanträge bzw. Interessensbestätigungen:

Die mit dem Teilnahmeantrag bzw. der Interessensbestätigung vom Bewerber zu machenden Angaben zu den in der Vorlage „HVA B-StB Eigenerklärung Eignung" vom Auftraggeber angekreuzten Kriterien werden zur Auswahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bewerber mit einer Punktesystematik bewertet

Dabei wird folgende Systematik angewandt:
3 Punkte:

Kriterium bestmöglich erfüllt

2 Punkte:

Kriterium überdurchschnittlich erfüllt

1 Punkt:

Kriterium (Mindestanforderungen) erfüllt

Der den einzelnen Kriterien zugehörige Bewertungsmaßstab zur Erfüllung der jeweiligen Anforderungen sowie die Wichtungen der einzelnen Kriterien sind in der Vorlage „HVA B-StB Gewichtung Auswahlkriterien Teilnahmewettbewerb" aufgeführt.

Sind dabei die Mindestanforderungen bereits bei einem Kriterium nicht erfüllt, wird die Bewerbung nicht berücksichtigt.

Stelle, an die sich der Bewerber zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann (Nachprüfungsbehörde nach § 21 EU-VOB/A):

7. Stelle, an die sich der Bewerber zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann (Nachprüfungsbehörde nach § 21 EU-VOB/A):

Vergabekammer (§ 156 GWB):

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Unterschrift

Bei elektronischer Übersendung ohne Unterschrift gültig