141 - HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel für Bauverträge im Straßen- und Brückenbau (Seite 2)

3. Abrechnung (Fortsetzung)
3.3

Der Basiswert 1 wird durch Multiplikation mit dem Quotienten der Preisindizes (Monat / Jahr) der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (GP) des Statistischen Bundesamtes vom Monat der Eröffnung der Angebote und dem Monat des Versandes der Vergabeunterlagen (Zeitpunkt Festlegung Basiswert 1), veröffentlicht im statistischen Bericht - Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes unter www.destatis.de und in Code 61241-0004 der Genesis Online-Datenbank des Statistischen Bundesamtes unter der entsprechenden GP-Nummer als Basiswert 2 fortgeschrieben.

Der Basiswert 1 wird wie folgt auf den Basiswert 2 fortgeschrieben:
Basiswert 1 x Index Eröffnung der Angebote ÷ Index Versand der Vergabeunterlagen

= Basiswert 2

3.4

Der Basiswert 2 wird durch Multiplikation mit dem Quotienten der Preisindizes (Monat / Jahr) der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (GP) des Statistischen Bundesamtes vom Monat des Einbaus, der Lieferung bzw. der Verwendung und dem Monat der Eröffnung der Angebote, veröffentlicht im statistischen Bericht - Indizes der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes unter www.destatis.de und in Code 61241-0004 der Genesis Online-Datenbank des Statistischen Bundesamtes unter der entsprechenden GP-Nummer als Basiswert 3 fortgeschrieben.

Der Basiswert 2 wird wie folgt auf den Basiswert 3 fortgeschrieben:
Basiswert 2 x Index Abrechnungszeitpunkt ÷ Index Eröffnung der Angebote

= Basiswert 3

3.5

Mehr- oder Minderaufwendungen werden errechnet für jede Teilleistung (OZ) im „Verzeichnis Stoffpreisgleit- klausel“ aus der Differenz des Basiswertes 3 (Nr. 3.4) und des Basiswertes 2 (Nr. 3.3) multipliziert mit der abzurechnenden Menge.

3.6

Die nach Nr. 3.5 errechneten Mehr- oder Minderaufwendungen werden für jede im „Verzeichnis Stoffpreisgleit- klausel“ angegebene Teilleistung (OZ) und der nachgewiesenen Menge (vgl. Nr. 2) unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung gemäß Nr. 2.4 und 2.5 zusätzlich zum Angebotspreis vergütet bzw. von diesem abgezogen.

Abrechnung bei Nachunternehmern / anderen Unternehmen

4. Abrechnung bei Nachunternehmern / anderen Unternehmen

Bei Weitergabe von Vertragsleistungen, die von der Stoffpreisgleitklausel betroffen sind, findet diese in Bezug auf die weitervergebenen Leistungen nur Anwendung, wenn und soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber nachweist, dass die gegenüber dem Auftraggeber gemäß Nr. 3 geltend gemachten Mehraufwendungen entstanden sind. Bei Preissenkungen und damit verbundenen Minderaufwendungen muss ein entsprechender Nachweis nicht geführt werden.