131 - Besondere Vertragsbedingungen (Seite 3)

2. Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) (Fortsetzung)
2.4

Die Summe der zu zahlenden Vertragsstrafen wird auf insgesamt 5 % der sich aus dem Zuschlagsschreiben ergebenden Netto-Auftragssumme begrenzt (bei Einzelfristen auf max. 5 % der Netto-Auftragssumme der zugehörigen baulichen Leistung). Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der Teil der Netto-Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

2.5

Verwirkte Vertragsstrafen für die Überschreitung wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

Zahlung (§ 16 VOB/B)

3. Zahlung (§ 16 VOB/B)
Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzugs gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B auf

Sicherheit für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)

4. Sicherheit für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)

Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 VOB/B)

5. Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 VOB/B)

Bürgschaften

6. Bürgschaften
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist das dafür jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für
die Vertragserfüllung das Formblatt

„HVA B-StB Vertragserfüllungsbürgschaft"

die Mängelansprüche das Formblatt

„HVA B-StB Mängelanspruchsbürgschaft"

vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen

gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 VOB/B das Formblatt

„HVA B-StB Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft"

Technische Spezifikationen

7. Technische Spezifikationen

Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz "oder gleichwertig" immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

8

Frei

Beschleunigungsvergütung

9. Beschleunigungsvergütung