112 - EU-Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (Seite 5)

Stelle, an die sich interessierte Unternehmen oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden können (Nachprüfungsbehörde gemäß § 21 EU VOB/A):

9. Stelle, an die sich interessierte Unternehmen oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden können (Nachprüfungsbehörde gemäß § 21 EU VOB/A):
Vergabekammer (§ 156 GWB):
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Unterschrift

Bei elektronischer Versendung ohne Unterschrift gültig