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112 - EU-Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (Seite 5)
Stelle, an die sich interessierte Unternehmen oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden können (Nachprüfungsbehörde gemäß § 21 EU VOB/A):
9. Stelle, an die sich interessierte Unternehmen oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden können (Nachprüfungsbehörde gemäß § 21 EU VOB/A):
Vergabekammer (§ 156 GWB):
Name
Anschrift (Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort)
10
Platz für weitere Angaben
Unterschrift
Bei elektronischer Versendung ohne Unterschrift gültig
Seite 4
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