Gemäß § 2 Abs. 1 Heimpersonalverordnung (HeimPersV), § 4 Abs. 1 HeimPersV i.V.m. § 3 Abs. 1 - 2 HeimPersV ist eine der Voraussetzungen zur Geeignetheit die persönliche Eignung des jeweiligen Funktionsträgers. Aus diesem Grund kann die zuständige Behörde eine Abfrage bei der Staatsanwaltschaft durchführen.