Antrag: Anzeige über den Wechsel einer vetretungsberechtigten Person (Seite 4)

7. Selbstauskunft

Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 ThürWTG darf eine Einrichtung gemäß § 1 Abs. 2 ThürWTG nur betrieben werden, wenn der Träger die notwendige Zuverlässigkeit besitzt. Dies schließt die persönliche Zuverlässigkeit des Trägervertreters ein. Aus diesem Grund kann die zuständige Behörde eine Abfrage bei der Staatsanwaltschaft durchführen.

Sind Strafverfahren anhängig?

ja

nein

Wenn ja:

Hiermit erteile ich meine Einwilligung zur Abfrage bei der Staatsanwaltschaft.

Name in Druckbuchstaben, Stempel des Trägers und Unterschrift der vertretungsberechtigten Person des Trägers

Hinweis zum Datenschutz

Informationen zum Umgang mit Ihren Daten im Thüringer Landesverwaltungsamt finden Sie im Internet unter: https://landesverwaltungsamt.thueringen.de/datenschutz. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen eine Papierfassung.

ThürWTG § 10/1/3 VP 06-2025

Seite 4 von 4