Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 ThürWTG darf eine Einrichtung gemäß § 1 Abs. 2 ThürWTG nur betrieben werden, wenn der Träger die notwendige Zuverlässigkeit besitzt. Dies schließt die persönliche Zuverlässigkeit des Trägervertreters ein. Aus diesem Grund kann die zuständige Behörde eine Abfrage bei der Staatsanwaltschaft durchführen.