Durchführung verstärkter Sorgfaltspflichten nach § 15 Geldwäschegesetz (GwG)_barrierefrei (Seite 2)

h.

5

Folgende Führungskraft (hier im Unternehmen) hat der Begründung/Fortführung der Geschäftsbeziehung zugestimmt:

2

Ungewöhnliche bzw. auffällige Transaktion

– auch innerhalb einer Geschäftsbeziehung

Es handelt sich vorliegend um eine Transaktion, die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen
Dokumentation der Ergebnisse der Untersuchung der Transaktion (Hintergrund und Zweck der Transaktion)

Hinweis:

Meldepflicht für Verdachtsmeldungen (§§ 43 ff. GwG) und Aufzeichnungspflicht (§ 8 GwG) beachten.

Zeile 1
2. Verstärkte kontinuierliche Überwachung
3. Ggf. zusätzliche verstärkte Sorgfaltspflichten aufgrund eigener Risikoeinschätzung

Unterschrift der Bearbeiterin/des Bearbeiters

1 Hierunter fallen auch Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit Ländern, die in der Nationalen Risikoanalyse unter 3.1.3 und in der Anl. 4 genannt sind; Stand 1/2020
insb. Großbritannien, China, Italien, Schweiz, Türkei, Russland, Karibische Inseln, Kanalinseln, Libanon, Panama, Zypern, Malta, Lettland. Legen Sie hier eigene
risikoangemessene Sicherungsmaßnahmen fest.
2 Risikoerhöhung fand in der bestehenden Geschäftsbeziehung statt.
3 Bitte treffen Sie angemessene Maßnahmen auch bei Personen, die in den letzten 12 Monaten eine PeP waren, es jetzt aber nicht mehr sind.
4 Geschäftspartner wurde im Laufe der Geschäftsbeziehung zur PeP.
5 Die Verwendung zur Terrorismusfinanzierung muss ausgeschlossen werden können.