zur Identifizierung von natürlichen Personen nach dem Geldwäschegesetz (GwG)für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 11, 13, 14, 16 GwG)
1
(
Hinweis: Nur bei persönlicher Anwesenheit des Vertragspartners!)
2
3
( Weiter zu Punkt 2, sofern alle notwendigen Daten im Auszug enthalten sind.)
oder
wurde bereits identifiziert
Die Daten wurden aufgezeichnet und treffen ohne ersichtliche Zweifel weiterhin zu. ( Weiter zu Punkt 2.)
Hinweis:
Daten anlassbezogen oder in regelmäßigen Abständen überprüfen und ggf. aktualisieren.
und
- z.B. ein Vertreter oder Bote
4
Die Umgehung der Identifizierung des Vertragspartners durch die bloße Identifizierung von Vertreter/Bote ist nicht zulässig und bußgeldbewehrt!
( Weiter zu Punkt 3, sofern alle notwendigen Daten enthalten sind.)
Ggf. ergänzende Angaben, sofern sie nicht in dem kopierten/gescannten Dokument enthalten sind:
Die Daten wurden aufgezeichnet und treffen ohne ersichtliche Zweifel weiterhin zu. ( Weiter zu Punkt 3.)
Zusätzlich zu überprüfen:
Der Vertragspartner
* Pflichtangabe! Die Erfassung der weiteren Daten ist grundsätzlich freiwillig, bei einem erhöhten Risiko im Einzelfall jedoch Pflicht!