Dokumentationsbogen zur Identifizierung von juristischen Personen und Personengesellschaften nach dem Geldwäschegesetz (GwG)_barrierefrei (Seite 2)

3. Feststellung und Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten (wB) (Fortsetzung)
Der Vertragspartner handelt auf Veranlassung und im wirtschaftlichen Interesse der nachfolgend aufgeführten natürlichen Person bzw. Personen (Bei mehreren Personen notieren Sie die Angaben bitte gesondert): (Fortsetzung)
Hinweis:

Sie dürfen sich nicht ausschließlich auf die Angaben im Transparenzregister verlassen (s. § 11 Abs. 5 GwG), sondern müssen weitere Datenquellen hinzuziehen!

* Pflichtangaben! Die Erfassung weiterer Daten ist grundsätzlich freiwillig, bei erhöhtem Risiko im Einzelfall jedoch Pflicht!

4. Hintergrund der Geschäftsbeziehung (4) (Gesch.-bez. [nicht bei Transaktionen (5)])
Der Zweck und die Art der angestrebten Gesch.-bez. wurden wie folgt ermittelt:
5. Prüfung der Anwendung von verstärkten Sorgfaltspflichten
a) Besteht bei der vorliegenden Transaktion (5) / Geschäftsbeziehung (4) aufgrund der unternehmensinternen Risikoanalyse bzw. einer Einzelfallprüfung ein erhöhtes Risiko? (6)
b) Handelt es sich bei dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person (7), ein unmittelbares Familienmitglied dieser Person oder eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person?
c) Ist der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte (soweit vorhanden) in einem Drittstaat mit hohem Risiko (8) niedergelassen?
d) Handelt es sich vorliegend um eine Transaktion (5), die besonders komplex oder groß ist, ungewöhnlich abläuft oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgt?

Wenn Sie mindestens eine der Fragen unter a) bis d) mit „Ja“ beantwortet haben, dann füllen Sie
bitte zusätzlich die Checkliste „Durchführung verstärkter Sorgfaltspflichten“ aus!

6. Grund der Aufzeichnung
Identifizierungspflicht für Güterhändler:
Identifizierungspflicht für Immobilienmakler:
Hinweis:

Bitte verwenden Sie für jede Kaufvertragspartei (Immobilienkäufer und -verkäufer) einen gesonderten Dokumentationsbogen.

Unterschrift der Bearbeiterin/ des Bearbeiters

1 Folgende Daten müssen Sie mit der Kopie/dem Scan dokumentieren: Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer (falls vorhanden), Anschrift des Sitzes
oder der Hauptniederlassung und die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter.
Bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung (s. Fußnote 4) mit einer juristischen Person oder Personengesellschaft oder einem Trust müssen Sie einen Nachweis der Registrierung im Transparenzregister einholen.
2 Folgende Daten müssen Sie mit der Kopie/ dem Scan dokumentieren: Vor- und Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift.
3 Ggf. Kopie ausländerrechtlicher Dokumente, die explizit als „Ausweisersatz“ bezeichnet sind.
4 Geschäftsbeziehung ist jede Beziehung, die unmittelbar in Verbindung mit Ihren gewerblichen oder beruflichen Aktivitäten steht und bei der beim Zustandekommen des
Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird. Wichtig: . Transaktion, s. Fußnote 5
5 Transaktion im Sinne des GwG ist eine oder, soweit zwischen ihnen eine Verbindung zu bestehen scheint, mehrere Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine
sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken. Bei Immobilienmaklern und Vermittlungstätigkeiten von Güterhändlern gilt als Transaktion das vermittelte
Rechtsgeschäft.
6 Hierunter fallen auch Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit Ländern, die in der Nationalen Risikoanalyse unter 3.1.3 und in der Anl. 4 genannt sind; Stand 1/2020
insb. Großbritannien, China, Italien, Schweiz, Türkei, Russland, Karibische Inseln, Kanalinseln, Libanon, Panama, Zypern, Malta, Lettland. Legen Sie hier eigene
risikoangemessene Sicherungsmaßnahmen fest.
7 PeP sind natürliche Personen, die ein hochrangiges öffentl. Amt auf nationaler/internat./€päischer Ebene ausüben oder noch vor 12 Monaten ausgeübt haben. Auf Ebene
der Bundesländer gelten nur Ministerpräsidenten, Minister u. Staatssekretäre, die Bundesratsmitglieder sind, als PeP. S. auch § 1 Abs. 12 GwG.
8 Stand 1/2020 (aktuelle Liste einsehbar auf der Homepage des Zolls - FIU): Afghanistan, Bosnien und Herzegowina, Guyana, Irak, DVR Laos, Syrien, Uganda, Vanuatu,
Jemen, Äthiopien, Sri Lanka, Trinidad und Tobago, Tunesien, Iran, Demokrat. Volksrepublik Korea (DVK = Nordkorea), Pakistan

Dieser Vordruck ist eine Hilfestellung Ihrer Geldwäscheaufsichtsbehörde und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.