zur Identifizierung von juristischen Personen und Personengesellschaften nach dem Geldwäschegesetz (GwG) für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 11, 13, 14, 16 GwG)Nicht geeignet für die Dokumentation der Identifizierung von Stiftungen und Einzelunternehmen. Für Einzelunternehmen verwenden Sie bitte den Bogen „natürliche Personen“
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oder
Die Daten wurden aufgezeichnet und treffen ohne ersichtliche Zweifel weiterhin zu. ( Weiter zu Punkt 2.)
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und
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