GW-5: Anleitung zur Grundsteuer-Änderungsanzeige (Seite 9)

Änderungen bei Steuerbefreiungen (Fortsetzung)

Sonstiger Grundbesitz, der von der Steuer befreit ist:

Sonstiger Grundbesitz, der von der Steuer befreit ist:

§ 4 Nummer 4 GrStG:
Grundflächen, die mit Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbände bebaut sind. Die Einrichtungen müssen dem Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse dienen.

Privatdeiche, die im öffentlichen Interesse staatlich unter Schau gestellt sind.

§ 4 Nummer 5 GrStG: Grundbesitz, der für Zwecke
  • der Wissenschaft,

  • des Unterrichts oder

  • der Erziehung

benutzt wird.

Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle muss anerkannt haben, dass der Nutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. Außerdem darf der Grundbesitz ausschließlich demjenigen, der ihn nutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein.

§ 4 Nummer 6 GrStG:
Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses genutzt wird. Das Krankenhaus muss im Kalenderjahr vor dem Veranlagungszeitpunkt die Voraussetzungen des § 67 Absatz 1 oder 2 AO erfüllt haben. Außerdem darf der Grundbesitz ausschließlich dem Träger des Krankenhauses oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein.

Wiener Konventionen: Grundbesitz ausländischer Staaten,
  • der für diplomatische Zwecke genutzt wird (Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen - WÜD - vom 18. April 1961 (Bundesgesetzblatt - BGBl. 1964 II S. 959)) und

  • der unter der gleichen Voraussetzung konsularischen Zwecken dient (Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen - WÜK - vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587)).

Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke und land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, ist von der Steuer befreit (§ 6 GrStG):

Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke und land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, ist von der Steuer befreit (§ 6 GrStG):

§ 6 Nummer 1 GrStG:
Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient.

§ 6 Nummer 2 GrStG:
Grundbesitz, der von der Bundeswehr, den ausländischen Streitkräften, den internationalen militärischen Hauptquartieren, der Bundespolizei, der Polizei oder des sonstigen Schutzdienstes des Bundes und der Gebietskörperschaften sowie ihrer Zusammenschlüsse als Übungsplatz oder Flugplatz genutzt wird.

§ 6 Nummer 3 GrStG:
Grundbesitz, der unter § 4 Nummer 1 bis 4 GrStG fällt.

Der Grundbesitz bestimmter Rechtsträger ist nur dann von der Steuer befreit, wenn er demjenigen, der ihn für begünstigte Zwecke nutzt, oder einem anderen begünstigten Rechtsträger zuzurechnen ist.

Wohnungen sind stets steuerpflichtig, auch wenn der Grundbesitz für steuerbegünstigte Zwecke genutzt wird (§ 5 Absatz 2 GrStG).

Kreuzen Sie Zeile 44 an, wenn der Grundbesitz bisher ganz oder teilweise steuerbefreit war und die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung ganz oder teilweise weggefallen sind. Geben Sie in den Zeilen 49 ff. den Grund für den Wegfall der Steuerbefreiung an (zum Beispiel Entfallen der Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken).

Kreuzen Sie Zeile 45 an, wenn der Grundbesitz ganz oder teilweise steuerbefreit ist und sich die Eigentumsverhältnisse geändert haben. Geben Sie in den Zeilen 49 ff. den oder die neuen Eigentümerinnen und Eigentümer an.

Änderungen bei Ermäßigungen der Steuermesszahl

Änderungen bei Ermäßigungen der Steuermesszahl

Zu den Zeilen 46 bis 47

Zu den Zeilen 46 bis 47
Auf Antrag wird ein Abschlag auf die Steuermesszahl gewährt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Kreuzen Sie Zeile 46 an, wenn Sie einen Antrag auf Ermäßigung der Steuermesszahl stellen möchten. Beschreiben Sie in Zeile 49, ob die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl für das gesamte Grundstück oder nur für einen Teil des Grundstücks vorliegen und geben Sie die einschlägige Vergünstigungsvorschrift an, die Sie der folgenden Liste entnehmen können:

Abschlag nach § 15 Absatz 2 GrStG:
Für das Grundstück wurde eine Förderzusage nach § 13 Absatz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes erteilt.

Abschlag nach § 15 Absatz 3 GrStG:
Für das Grundstück wurde eine Förderzusage nach einem Wohnraumförderungsgesetz eines Landes erteilt.

Abschlag nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 GrStG: Das Grundstück wird einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet. Die Anteile der Wohnungsbaugesellschaft werden mehrheitlich von einer oder mehreren Gebietskörperschaft/en gehalten, und es besteht ein Gewinnabführungsvertrag zwischen der Wohnungsbaugesellschaft und der Gebietskörperschaft beziehungsweise den Gebietskörperschaften.