GW-5: Anleitung zur Grundsteuer-Änderungsanzeige (Seite 8)

Änderungen bei Steuerbefreiungen (Fortsetzung)

Der folgende Grundbesitz bestimmter Rechtsträger ist von der Steuer befreit (§ 3 Grundsteuergesetz/GrStG):

Der folgende Grundbesitz bestimmter Rechtsträger ist von der Steuer befreit (§ 3 Grundsteuergesetz/GrStG):

Die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse muss nach ihrer Satzung, ihrem Stiftungsgeschäft oder ihrer sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. Der Grundbesitz darf nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt werden.

§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GrStG: Grundbesitz, der von
einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, oder
  • einem ihrer Orden oder

  • einer ihrer religiösen Genossenschaften oder

  • einem ihrer Verbände oder

einer jüdischen Kultusgemeinde

für einen der folgenden Zwecke verwendet wird:
  • religiöse Unterweisung,

  • Wissenschaft,

  • Unterricht,

  • Erziehung oder

  • eigene Verwaltung.

§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 GrStG: Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener
  • der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, oder

  • der jüdischen Kultusgemeinden.

Die Regelung des § 5 GrStG, dass Wohnungen immer steuerpflichtig sind, ist insoweit nicht anzuwenden.

§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 GrStG: Grundbesitz
  • der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, oder

  • der jüdischen Kultusgemeinden.

Der Grundbesitz muss am 1. Januar 1987 und zum Veranlagungszeitpunkt zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen, insbesondere einem Stellenfonds, gehören. In den „neuen Bundesländern" reicht es aus, wenn der Grundbesitz zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1987 und zum Veranlagungszeitpunkt zu diesem gesonderten Vermögen gehört. Die Erträge aus dem gesonderten Vermögen dürfen ausschließlich für die Besoldung und Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sein.

Die Regelung des § 5 GrStG, dass Wohnungen immer steuerpflichtig sind, ist insoweit nicht anzuwenden. Der Grundbesitz darf auch land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Steuerbefreiung hätte.

Sonstiger Grundbesitz, der von der Steuer befreit ist:

Sonstiger Grundbesitz, der von der Steuer befreit ist:
§ 4 Nummer 1 GrStG: Grundbesitz, der dem Gottesdienst
  • der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, oder

  • der jüdischen Kultusgemeinden.

gewidmet ist.

§ 4 Nummer 2 GrStG:
Bestattungsplätze.

§ 4 Nummer 3 Buchstabe a) GrStG: Dem öffentlichen Verkehr dienende
  • Straßen,

  • Wege,

  • Plätze,

  • Wasserstraßen,

  • Häfen und

  • Schienenwege.

Grundflächen, die mit Bauwerken und Einrichtungen bebaut sind, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen, zum Beispiel Brücken, Stellwerke etc.

§ 4 Nummer 3 Buchstabe b) GrStG: Alle Flächen auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebs notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen.

Grundflächen, die mit Bauwerken und Einrichtungen bebaut sind, die unmittelbar dem ordnungsgemäßen Betrieb auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen dienen.

Grundflächen ortsfester Flugsicherungsanlagen einschließlich der Flächen, die für einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind.

§ 4 Nummer 3 Buchstabe c) GrStG:
Fließende Gewässer und die ihren Abfluss regelnden Sammelbecken.