der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, oder
der jüdischen Kultusgemeinden.
§ 4 Nummer 2 GrStG:
Bestattungsplätze.
Straßen,
Wege,
Plätze,
Wasserstraßen,
Häfen und
Schienenwege.
Grundflächen, die mit Bauwerken und Einrichtungen bebaut sind, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen, zum Beispiel Brücken, Stellwerke etc.
§ 4 Nummer 3 Buchstabe b) GrStG: Alle Flächen auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebs notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen.
Grundflächen, die mit Bauwerken und Einrichtungen bebaut sind, die unmittelbar dem ordnungsgemäßen Betrieb auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen dienen.
Grundflächen ortsfester Flugsicherungsanlagen einschließlich der Flächen, die für einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind.
§ 4 Nummer 3 Buchstabe c) GrStG:
Fließende Gewässer und die ihren Abfluss regelnden Sammelbecken.