GW-5: Anleitung zur Grundsteuer-Änderungsanzeige (Seite 7)

Änderungen beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Fortsetzung)

Zu Zeile 41

Zu Zeile 41

Haben sich Änderungen beim Tierbestand oder bei der Flächengrundlage (Eigentumsflächen, selbstbewirtschaftete Flächen) ergeben, dann machen Sie bitte umfassende Angaben zu den Änderungen auf einem gesonderten Blatt und fügen Sie dieses der Grundsteuer-Änderungsanzeige bei.

Hinweis: Haben Sie eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch über das Portal „Mein ELSTER" an die Finanzverwaltung übermittelt, können Sie mit Hilfe der „Datenübernahme" die Daten aus dieser Erklärung übernehmen, punktuell anpassen und unter Angabe des zutreffenden Feststellungszeitpunktes an die Finanzverwaltung übermitteln. Sie müssen dann nicht alle Daten vollständig neu erfassen.

Beispiel: Bisher umfasste der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft des T Folgendes:
Eigentumsflächen

155.000 m²

abzüglich verpachtete Flächen

0 m²

zuzüglich zugepachtete Flächen

180.000 m²

ergibt selbstbewirtschaftete Flächen

335.000 m²

Pferde unter 3 Jahren

6 Stück

Pferde 3 Jahre und älter

20 Stück

Mastbullen (Masttiere mit Mastdauer 1 Jahr und mehr)

100 Stück

Nun gibt T die Bullenmast auf, verpachtet 105.000 m² an den benachbarten Landwirt und beendet seine Zupachtung von 70.000 m². Im Rahmen der Änderungsanzeige erklärt T die Veränderungen bei den Flächen- und Tierverhältnissen wie folgt:

Änderung Tierbestand und Flächengrundlage
Eigentumsflächen

155.000 m²

abzüglich verpachtete Flächen

105.000 m²

zuzüglich zugepachtete Flächen

110.000 m²

ergibt selbstbewirtschaftete Flächen

160.000 m²

Pferde unter 3 Jahren

6 Stück

Pferde 3 Jahre und älter

20 Stück

Mastbullen (Masttiere mit Mastdauer 1 Jahr und mehr)

0 Stück

Hinweis: Sie können sich an dem Vordruck GW-3 und der dazugehörigen Ausfüllanleitung sowie dem Vordruck GW-3A orientieren.

Änderungen bei Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Änderungen bei Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Zu Zeile 42

Zu Zeile 42

Der zivilrechtliche Eigentümer des Grund und Bodens ist gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt den Wechsel des (wirtschaftlichen) Eigentums eines auf diesem Grund und Boden befindlichen Gebäudes einer anderen Person anzuzeigen. Tragen Sie in den Zeilen 49 ff. daher bitte den Namen und die Anschrift der neuen (wirtschaftlichen) Eigentümerin oder des neuen (wirtschaftlichen) Eigentümers des Gebäudes ein.

Änderungen bei Steuerbefreiungen

Änderungen bei Steuerbefreiungen

Zu den Zeilen 43 bis 45

Zu den Zeilen 43 bis 45

Kreuzen Sie Zeile 43 an, wenn der Grundbesitz erstmals ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreit ist. Machen Sie in den Zeilen 49 ff. Angaben zur Nutzung des Grundbesitzes (zum Beispiel auch zu etwaigen von der Grundsteuer befreiten Garagen-/Tiefgaragenstellplätzen) und geben Sie die einschlägige Steuerbefreiungsvorschrift an.

Die Steuerbefreiungsvorschriften können Sie der folgenden Liste entnehmen:
Der folgende Grundbesitz bestimmter Rechtsträger ist von der Steuer befreit (§ 3 Grundsteuergesetz/GrStG):

§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrStG:
Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch genutzt wird. Das gilt nicht für Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Berufsverbänden sowie von Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen benutzt wird.

§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GrStG:
Grundbesitz, der vom Bundeseisenbahnvermögen für Verwaltungszwecke genutzt wird.

§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GrStG: Grundbesitz, der von einer inländischen
  • juristischen Person des öffentlichen Rechts oder

  • Körperschaft oder

  • Personenvereinigung oder

  • Vermögensmasse

genutzt wird.