GW-5: Anleitung zur Grundsteuer-Änderungsanzeige (Seite 7)
Änderungen bei Gebäude auf fremdem Grund und Boden
Zu Zeile 42
Der zivilrechtliche Eigentümer des Grund und Bodens ist gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt den Wechsel des (wirtschaftlichen) Eigentums eines auf diesem Grund und Boden befindlichen Gebäudes einer anderen Person anzuzeigen. Tragen Sie in den Zeilen 49 ff. daher bitte den Namen und die Anschrift der neuen (wirtschaftlichen) Eigentümerin oder des neuen (wirtschaftlichen) Eigentümers des Gebäudes ein.
Änderungen bei Steuerbefreiungen
Zu den Zeilen 43 bis 45
Kreuzen Sie Zeile 43 an, wenn der Grundbesitz erstmals ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreit ist. Machen Sie in den Zeilen 49 ff. Angaben zur Nutzung des Grundbesitzes (zum Beispiel auch zu etwaigen von der Grundsteuer befreiten Garagen-/Tiefgaragenstellplätzen) und geben Sie die einschlägige Steuerbefreiungsvorschrift an.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrStG:
Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch genutzt wird. Das gilt nicht für Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Berufsverbänden sowie von Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen benutzt wird.
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GrStG:
Grundbesitz, der vom Bundeseisenbahnvermögen für Verwaltungszwecke genutzt wird.
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
Körperschaft oder
Personenvereinigung oder
Vermögensmasse
genutzt wird.