GW-5: Anleitung zur Grundsteuer-Änderungsanzeige (Seite 5)
Grundstücke, auf denen infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist, gelten als unbebaut. Wurde ein Gebäude nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 zerstört oder ist dem Verfall preisgegeben, tragen Sie die Gebäude-Nummer oder die Lageplan-Nummer des Gebäudes in Zeile 49 ein. Angaben zu den Flächen sind in diesem Fall nicht zwingend erforderlich; das Finanzamt wird bei fehlenden Eintragungen dieses Gebäude nicht mehr berücksichtigen.
Kreuzen Sie diese Zeilen nur an, wenn sich entsprechende Änderungen bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Mietwohngrundstücken oder Wohnungseigentum ergeben haben.
Hat sich die Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze geändert, geben Sie bitte in den Zeilen 49 ff. die Anzahl der am Feststellungszeitpunkt vorhandenen Garagen-/Tiefgaragenstellplätze an.
Hat sich die Wohn- und/oder die Nutzfläche geändert, geben Sie bitte in den Zeilen 49 ff. die gesamten am Feststellungszeitpunkt vorhandenen Wohn- und Nutzflächen in Quadratmetern an.
Kreuzen Sie diese Zeile nur an, wenn sich Änderungen der Bruttogrundfläche bei Teileigentum, Geschäftsgrundstücken, gemischt genutzten Grundstücken oder sonstigen bebauten Grundstücken ergeben haben.
Geben Sie in den Zeilen 49 ff. bitte die gesamte am Feststellungszeitpunkt vorhandene Bruttogrundfläche in Quadratmetern an.
Kreuzen Sie diese Zeile an, wenn für ein Gebäude eine vertragliche oder öffentlich-rechtliche Abbruchverpflichtung besteht und das Jahr des Abrisses bereits feststeht. Geben Sie bei einer Abbruchverpflichtung bitte in Zeile 49 zusätzlich das Jahr an, in dem das Gebäude abgerissen werden muss.
Für den Zivilschutz genutzte Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen bleiben bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht.