GW-5: Anleitung zur Grundsteuer-Änderungsanzeige (Seite 5)

Änderung der Nutzungsart

Änderung der Nutzungsart

Zu Zeile 33

Zu Zeile 33

Nutzungsänderungen erläutern Sie bitte gesondert in den Zeilen 49 ff. Zu den Nutzungsänderungen, die dem Finanzamt anzuzeigen sind, gehören zum Beispiel auch Änderungen der Grundstücksart und der Gebäudeart.

Beispiel 1:
Ein als Zweifamilienhaus geplantes Gebäude wird in Bauabschnitten errichtet (keine zusammenhängende Bauabwicklung). Zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 ist zunächst nur die Hauptwohnung fertig und der Ausbau der Einliegerwohnung zurückgestellt. Zum Hauptfeststellungszeitpunkt liegt die Grundstücksart Einfamilienhaus vor. Nach Fertigstellung und Bezugsfertigkeit der Einliegerwohnung ändert sich die Grundstücksart. Erst zu diesem Zeitpunkt liegt ein Zweifamilienhaus vor.

Beispiel 2:
Ein Grundstück wurde bisher als Geschäftsgrundstück bewertet, da es zu mehr als 80 % der Wohn- und Nutzfläche fremden betrieblichen Zwecken diente. Die Nutzung des Grundstücks ändert sich dergestalt, dass es zwar weiterhin teilweise zu Wohnzwecken und teilweise zu anderen (zum Beispiel betrieblichen) Zwecken dient, nunmehr aber zu mindestens 20 %, aber weniger als 80 % der Wohn- und Nutzfläche zu betrieblichen Zwecken genutzt wird. Infolgedessen ist das Grundstück nunmehr als gemischt genutztes Grundstück zu bewerten.

Beispiel 3:
Ein bisher als Bürogebäude genutztes Gebäude wird als Ärztehaus genutzt.

Zerstörte oder dem Verfall preisgegebene Gebäude

Zerstörte oder dem Verfall preisgegebene Gebäude

Zu Zeile 34

Zu Zeile 34

Grundstücke, auf denen infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist, gelten als unbebaut. Wurde ein Gebäude nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 zerstört oder ist dem Verfall preisgegeben, tragen Sie die Gebäude-Nummer oder die Lageplan-Nummer des Gebäudes in Zeile 49 ein. Angaben zu den Flächen sind in diesem Fall nicht zwingend erforderlich; das Finanzamt wird bei fehlenden Eintragungen dieses Gebäude nicht mehr berücksichtigen.

Nur bei Wohngrundstücken: Änderungen bei Garagen-/Tiefgaragenstellplätzen oder der Wohn- oder Nutzfläche

Nur bei Wohngrundstücken: Änderungen bei Garagen-/Tiefgaragenstellplätzen oder der Wohn- oder Nutzfläche

Zu den Zeilen 35 und 36

Zu den Zeilen 35 und 36

Kreuzen Sie diese Zeilen nur an, wenn sich entsprechende Änderungen bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Mietwohngrundstücken oder Wohnungseigentum ergeben haben.

Hat sich die Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze geändert, geben Sie bitte in den Zeilen 49 ff. die Anzahl der am Feststellungszeitpunkt vorhandenen Garagen-/Tiefgaragenstellplätze an.

Hat sich die Wohn- und/oder die Nutzfläche geändert, geben Sie bitte in den Zeilen 49 ff. die gesamten am Feststellungszeitpunkt vorhandenen Wohn- und Nutzflächen in Quadratmetern an.

Nur bei Nichtwohngrundstücken: Änderungen der Bruttogrundfläche

Nur bei Nichtwohngrundstücken: Änderungen der Bruttogrundfläche

Zu Zeile 37

Zu Zeile 37

Kreuzen Sie diese Zeile nur an, wenn sich Änderungen der Bruttogrundfläche bei Teileigentum, Geschäftsgrundstücken, gemischt genutzten Grundstücken oder sonstigen bebauten Grundstücken ergeben haben.

Geben Sie in den Zeilen 49 ff. bitte die gesamte am Feststellungszeitpunkt vorhandene Bruttogrundfläche in Quadratmetern an.

Abbruchverpflichtung

Abbruchverpflichtung

Zu Zeile 38

Zu Zeile 38

Kreuzen Sie diese Zeile an, wenn für ein Gebäude eine vertragliche oder öffentlich-rechtliche Abbruchverpflichtung besteht und das Jahr des Abrisses bereits feststeht. Geben Sie bei einer Abbruchverpflichtung bitte in Zeile 49 zusätzlich das Jahr an, in dem das Gebäude abgerissen werden muss.

Zivilschutz

Zivilschutz

Zu Zeile 39

Zu Zeile 39

Für den Zivilschutz genutzte Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen bleiben bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht.

Wird das Gebäude ganz oder teilweise für den Zivilschutz verwendet, geben Sie in den Zeilen 49 ff. bitte an, wie viele Quadratmeter der Wohn- und Nutzfläche bzw. Bruttogrundfläche auf Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz entfallen.

Wird das Gebäude nicht mehr für den Zivilschutz verwendet, geben Sie in den Zeilen 49 ff. bitte 0 m² an.