GW-5: Anleitung zur Grundsteuer-Änderungsanzeige (Seite 5)

Bau- oder ähnliche Maßnahmen (Fortsetzung)

Im Einzelfall müssen nicht zwingend alle der vorgenannten Kriterien gleichzeitig erfüllt sein. Dies gilt insbesondere für solche Gebäude und Gebäudeteile, bei denen aufgrund baurechtlicher Vorgaben eine weitreichende Veränderung nicht zulässig ist (zum Beispiel unter Denkmalschutz stehende Gebäude und Gebäudeteile).

Bei einem vollständigen Abriss oder Teilabriss eines Gebäudes tragen Sie bitte insbesondere die laufende Nummer des Gebäudes oder die Lageplan-Nummer des abgerissenen Gebäudes in Zeile 49 ein. Angaben zu den Flächen sind in diesem Fall nicht zwingend erforderlich; das Finanzamt wird bei einem vollständigen Abriss und fehlenden Eintragungen das abgerissene Gebäude nicht mehr berücksichtigen. Wurde das Gebäude nur teilweise abgerissen, geben Sie bei Wohngrundstücken bitte in den Zeilen 49 ff. die gesamten am Feststellungszeitpunkt vorhandenen Wohn- und Nutzflächen bzw. bei Nichtwohngrundstücken in den Zeilen 49 ff. die gesamte am Feststellungszeitpunkt vorhandene Bruttogrundfläche in Quadratmetern an.

Änderung der Nutzungsart
Zu Zeile 33

Nutzungsänderungen erläutern Sie bitte gesondert in den Zeilen 49 ff. Zu den Nutzungsänderungen, die dem Finanzamt anzuzeigen sind, gehören zum Beispiel auch Änderungen der Grundstücksart und der Gebäudeart.

Beispiel 1:
Ein als Zweifamilienhaus geplantes Gebäude wird in Bauabschnitten errichtet (keine zusammenhängende Bauabwicklung). Zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 ist zunächst nur die Hauptwohnung fertig und der Ausbau der Einliegerwohnung zurückgestellt. Zum Hauptfeststellungszeitpunkt liegt die Grundstücksart Einfamilienhaus vor. Nach Fertigstellung und Bezugsfertigkeit der Einliegerwohnung ändert sich die Grundstücksart. Erst zu diesem Zeitpunkt liegt ein Zweifamilienhaus vor.

Beispiel 2:
Ein Grundstück wurde bisher als Geschäftsgrundstück bewertet, da es zu mehr als 80 % der Wohn- und Nutzfläche fremden betrieblichen Zwecken diente. Die Nutzung des Grundstücks ändert sich dergestalt, dass es zwar weiterhin teilweise zu Wohnzwecken und teilweise zu anderen (zum Beispiel betrieblichen) Zwecken dient, nunmehr aber zu mindestens 20 %, aber weniger als 80 % der Wohn- und Nutzfläche zu betrieblichen Zwecken genutzt wird. Infolgedessen ist das Grundstück nunmehr als gemischt genutztes Grundstück zu bewerten.

Beispiel 3:
Ein bisher als Bürogebäude genutztes Gebäude wird als Ärztehaus genutzt.

Zerstörte oder dem Verfall preisgegebene Gebäude
Zu Zeile 34

Grundstücke, auf denen infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist, gelten als unbebaut. Wurde ein Gebäude nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 zerstört oder ist dem Verfall preisgegeben, tragen Sie die Gebäude-Nummer oder die Lageplan-Nummer des Gebäudes in Zeile 49 ein. Angaben zu den Flächen sind in diesem Fall nicht zwingend erforderlich; das Finanzamt wird bei fehlenden Eintragungen dieses Gebäude nicht mehr berücksichtigen.

Nur bei Wohngrundstücken: Änderungen bei Garagen-/Tiefgaragenstellplätzen oder der Wohn- oder Nutzfläche
Zu den Zeilen 35 und 36

Kreuzen Sie diese Zeilen nur an, wenn sich entsprechende Änderungen bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Mietwohngrundstücken oder Wohnungseigentum ergeben haben.

Hat sich die Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze geändert, geben Sie bitte in den Zeilen 49 ff. die Anzahl der am Feststellungszeitpunkt vorhandenen Garagen-/Tiefgaragenstellplätze an.

Hat sich die Wohn- und/oder die Nutzfläche geändert, geben Sie bitte in den Zeilen 49 ff. die gesamten am Feststellungszeitpunkt vorhandenen Wohn- und Nutzflächen in Quadratmetern an.

Nur bei Nichtwohngrundstücken: Änderungen der Bruttogrundfläche
Zu Zeile 37

Kreuzen Sie diese Zeile nur an, wenn sich Änderungen der Bruttogrundfläche bei Teileigentum, Geschäftsgrundstücken, gemischt genutzten Grundstücken oder sonstigen bebauten Grundstücken ergeben haben.

Geben Sie in den Zeilen 49 ff. bitte die gesamte am Feststellungszeitpunkt vorhandene Bruttogrundfläche in Quadratmetern an.

Abbruchverpflichtung
Zu Zeile 38

Kreuzen Sie diese Zeile an, wenn für ein Gebäude eine vertragliche oder öffentlich-rechtliche Abbruchverpflichtung besteht und das Jahr des Abrisses bereits feststeht. Geben Sie bei einer Abbruchverpflichtung bitte in Zeile 49 zusätzlich das Jahr an, in dem das Gebäude abgerissen werden muss.

Zivilschutz
Zu Zeile 39

Für den Zivilschutz genutzte Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen bleiben bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht.