GW-5: Anleitung zur Grundsteuer-Änderungsanzeige (Seite 4)

Änderungen bei Grundstücken des Grundvermögens

Änderungen bei Grundstücken des Grundvermögens

Zu den Zeilen 30 bis 39

Zu den Zeilen 30 bis 39

Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse bei einem als Grundvermögen zu bewertenden Grundstück verändert, kreuzen Sie in den Zeilen 30 bis 39 die zutreffende Art der Änderung an und beschreiben diese in den Zeilen 49 ff. näher.

Änderung der Grundstücksgröße

Änderung der Grundstücksgröße

Zu Zeile 30

Zu Zeile 30

Kreuzen Sie diese Zeile an, wenn sich Änderungen bei der Fläche des Grundstücks ergeben haben, zum Beispiel weil ein Teil des Grundstücks verkauft wurde.

Änderung des Entwicklungszustandes

Änderung des Entwicklungszustandes

Zu Zeile 31

Zu Zeile 31

Kreuzen Sie diese Zeile an, wenn sich der Entwicklungszustand des Grundstücks geändert hat.

Grundsätzlich ist keine Grundsteuer-Änderungsanzeige abzugeben, wenn die Gutachterausschüsse auf einen Stichtag nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 neue Bodenrichtwerte feststellen. Der am 1. Januar 2022 maßgebliche Bodenrichtwert gilt regelmäßig bis zur nächsten Hauptfeststellung und damit auch bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen auf einen Stichtag nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt. Bei einer Änderung des Entwicklungszustandes kann sich jedoch auch der Bodenrichtwert zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 ändern.

Der Wert unbebauter Grundstücke und der Bodenwert bebauter Grundstücke werden durch den Bodenrichtwert festgelegt. Dieser wird von Gutachterausschüssen nach § 196 des Baugesetzbuches ermittelt.
Sie können den Bodenrichtwert für die Bodenrichtwertzone, in der sich Ihr Grundstück befindet, im Internet über die Informationssysteme der Länder kostenfrei abrufen. Hat sich der Bodenrichtwert auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 geändert, tragen Sie diesen Bodenrichtwert grundsätzlich ohne Anpassungen in Zeile 49 ein.
Sind für das Grundstück verschiedene Bodenrichtwerte anzuwenden, weil sich das Grundstück zum Beispiel über mehrere Bodenrichtwertzonen erstreckt, tragen Sie in den Zeilen 49 ff. die anteilige Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert ein.

Bau- oder ähnliche Maßnahmen

Bau- oder ähnliche Maßnahmen

Zu Zeile 32

Zu Zeile 32
Kreuzen Sie diese Zeile an, wenn Baumaßnahmen durchgeführt wurden. In Betracht kommen
  • Neubau,

  • Anbau,

  • Umbau,

  • Ausbau,

  • Kernsanierung oder

  • (Teil-)Abriss.

Wurde nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 eine Kernsanierung durchgeführt, geben Sie bitte in Zeile 49 das Jahr an, in dem die Kernsanierung abgeschlossen wurde.

Die Kernsanierung ist von reinen Modernisierungsmaßnahmen zu unterscheiden. Durch eine Kernsanierung wird das Gebäude in einen Zustand versetzt, der nahezu dem eines neuen Gebäudes entspricht. Einzelne Maßnahmen, wie der Austausch von Fenstern, die Modernisierung der Heizung oder die Dämmung der Außenwände und des Daches allein genügen nicht. Bei einer Kernsanierung wird bei dem Gebäude zunächst alles außer der tragenden Substanz entfernt. Decken, Außenwände, tragende Innenwände und ggf. der Dachstuhl bleiben dabei normalerweise erhalten. Diese können ggf. instand gesetzt werden.

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kernsanierung sind insbesondere die komplette Erneuerung
  • der Dacheindeckung,

  • der Fassade,

  • der Innen- und Außenwände mit Ausnahme der tragenden Wände,

  • der Fußböden,

  • der Fenster,

  • der Innen- und Außentüren sowie

  • sämtlicher technischer Systeme wie zum Beispiel der Heizung einschließlich aller Leitungen, des Abwassersystems einschließlich der Grundleitungen, der elektrischen Leitungen und der Wasserversorgungsleitungen, sofern diese technisch einwandfrei als neuwertig anzusehen sind.

Im Einzelfall müssen nicht zwingend alle der vorgenannten Kriterien gleichzeitig erfüllt sein. Dies gilt insbesondere für solche Gebäude und Gebäudeteile, bei denen aufgrund baurechtlicher Vorgaben eine weitreichende Veränderung nicht zulässig ist (zum Beispiel unter Denkmalschutz stehende Gebäude und Gebäudeteile).

Bei einem vollständigen Abriss oder Teilabriss eines Gebäudes tragen Sie bitte insbesondere die laufende Nummer des Gebäudes oder die Lageplan-Nummer des abgerissenen Gebäudes in Zeile 49 ein. Angaben zu den Flächen sind in diesem Fall nicht zwingend erforderlich; das Finanzamt wird bei einem vollständigen Abriss und fehlenden Eintragungen das abgerissene Gebäude nicht mehr berücksichtigen. Wurde das Gebäude nur teilweise abgerissen, geben Sie bei Wohngrundstücken bitte in den Zeilen 49 ff. die gesamten am Feststellungszeitpunkt vorhandenen Wohn- und Nutzflächen bzw. bei Nichtwohngrundstücken in den Zeilen 49 ff. die gesamte am Feststellungszeitpunkt vorhandene Bruttogrundfläche in Quadratmetern an.