GW-5: Anleitung zur Grundsteuer-Änderungsanzeige (Seite 4)
Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse bei einem als Grundvermögen zu bewertenden Grundstück verändert, kreuzen Sie in den Zeilen 30 bis 39 die zutreffende Art der Änderung an und beschreiben diese in den Zeilen 49 ff. näher.
Kreuzen Sie diese Zeile an, wenn sich Änderungen bei der Fläche des Grundstücks ergeben haben, zum Beispiel weil ein Teil des Grundstücks verkauft wurde.
Kreuzen Sie diese Zeile an, wenn sich der Entwicklungszustand des Grundstücks geändert hat.
Grundsätzlich ist keine Grundsteuer-Änderungsanzeige abzugeben, wenn die Gutachterausschüsse auf einen Stichtag nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 neue Bodenrichtwerte feststellen. Der am 1. Januar 2022 maßgebliche Bodenrichtwert gilt regelmäßig bis zur nächsten Hauptfeststellung und damit auch bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen auf einen Stichtag nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt. Bei einer Änderung des Entwicklungszustandes kann sich jedoch auch der Bodenrichtwert zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 ändern.
Der Wert unbebauter Grundstücke und der Bodenwert bebauter Grundstücke werden durch den Bodenrichtwert festgelegt. Dieser wird von Gutachterausschüssen nach § 196 des Baugesetzbuches ermittelt.
Sie können den Bodenrichtwert für die Bodenrichtwertzone, in der sich Ihr Grundstück befindet, im Internet über die Informationssysteme der Länder kostenfrei abrufen. Hat sich der Bodenrichtwert auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 geändert, tragen Sie diesen Bodenrichtwert grundsätzlich ohne Anpassungen in Zeile 49 ein.
Sind für das Grundstück verschiedene Bodenrichtwerte anzuwenden, weil sich das Grundstück zum Beispiel über mehrere Bodenrichtwertzonen erstreckt, tragen Sie in den Zeilen 49 ff. die anteilige Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert ein.
Neubau,
Anbau,
Umbau,
Ausbau,
Kernsanierung oder
(Teil-)Abriss.
Wurde nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 eine Kernsanierung durchgeführt, geben Sie bitte in Zeile 49 das Jahr an, in dem die Kernsanierung abgeschlossen wurde.
Die Kernsanierung ist von reinen Modernisierungsmaßnahmen zu unterscheiden. Durch eine Kernsanierung wird das Gebäude in einen Zustand versetzt, der nahezu dem eines neuen Gebäudes entspricht. Einzelne Maßnahmen, wie der Austausch von Fenstern, die Modernisierung der Heizung oder die Dämmung der Außenwände und des Daches allein genügen nicht. Bei einer Kernsanierung wird bei dem Gebäude zunächst alles außer der tragenden Substanz entfernt. Decken, Außenwände, tragende Innenwände und ggf. der Dachstuhl bleiben dabei normalerweise erhalten. Diese können ggf. instand gesetzt werden.
der Dacheindeckung,
der Fassade,
der Innen- und Außenwände mit Ausnahme der tragenden Wände,
der Fußböden,
der Fenster,
der Innen- und Außentüren sowie
sämtlicher technischer Systeme wie zum Beispiel der Heizung einschließlich aller Leitungen, des Abwassersystems einschließlich der Grundleitungen, der elektrischen Leitungen und der Wasserversorgungsleitungen, sofern diese technisch einwandfrei als neuwertig anzusehen sind.