GW-5: Anleitung zur Grundsteuer-Änderungsanzeige (Seite 3)

Anzeigepflichtige/r (Fortsetzung)
Den einzutragenden Anredeschlüssel können Sie der untenstehenden Liste entnehmen:
01

ohne Anrede

02

Herrn

03

Frau

07

Firma

08

Erbengemeinschaft

09

Arbeitsgemeinschaft

10

Grundstücksgemeinschaft

11

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

12

Sozietät

13

Praxisgemeinschaft

14

Betriebsgemeinschaft

15

Wohnungseigentümergemeinschaft

16

Partnergesellschaft

17

Partenreederei

Geben Sie bitte an, ob die angegebene Person, Gesellschaft oder Gemeinschaft (Mit-)Eigentümerin bzw. (Mit-)Eigentümer des Grundbesitzes, Erbbauberechtigte bzw. Erbbauberechtigter oder Eigentümerin bzw. Eigentümer eines mit einem fremden Gebäude bebauten Grund und Bodens ist.

Gehört der Grundbesitz mehreren Personen (zum Beispiel Ehegatten), ist es ausreichend, wenn eine Person die Anzeigepflicht erfüllt. Die anderen Personen sind dann von ihrer Anzeigepflicht befreit.

Lage des Grundstücks
Zu den Zeilen 13 bis 15

In die Zeilen 13 bis 15 tragen Sie bitte alle Adressdaten zur Lage des Grundstücks/Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in die entsprechenden Felder ein. In das Feld „Zusatzangaben“ in Zeile 14 können Sie zum Beispiel eine Wohnungsnummer oder Teileigentumsnummer eintragen.

Hinweis: Für einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen liegen grundsätzlich keine Adressdaten vor. In diesen Fällen tragen Sie bitte nur in das Feld „Ort“ die Gemeinde ein, in der sich das Flurstück befindet. Erstrecken sich die einzelnen land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen über mehrere Gemeinden, so tragen Sie bitte hier die Gemeinde ein, in der der flächenmäßig größte Teil liegt.

Empfangsvollmacht
Zu den Zeilen 16 bis 23

In diesen Zeilen werden Sie gebeten, Angaben zu einer von Ihnen bevollmächtigten Person zu machen. Wenn Sie eine bestehende Empfangsvollmacht widerrufen möchten, tragen Sie in dem Feld in Zeile 16 die Ziffer „1“ ein. Ist eine dem Finanzamt für Zwecke der Grundsteuer vorliegende Empfangsvollmacht weiterhin gültig, tragen Sie hier bitte die Ziffer „2“ ein. Möchten Sie erstmals eine empfangsbevollmächtigte Person benennen, tragen Sie in dem Feld in Zeile 16 die Ziffer „3“ ein und geben die Kontaktdaten dieser Person in den Zeilen 17 ff. an.

Den einzutragenden Anredeschlüssel können Sie der nachfolgenden Liste entnehmen:
01

ohne Anrede

02

Herrn

03

Frau

07

Firma

12

Sozietät

16

Partnergesellschaft

18

Insolvenzverwalter

19

Zwangsverwalter

Sofern Sie Alleineigentümerin oder Alleineigentümer des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind und sich in dieser Angelegenheit durch eine bevollmächtigte Person im Sinne des § 80 der Abgabenordnung (zum Beispiel eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater) vertreten lassen, tragen Sie in den Zeilen 17 bis 22 bitte die Angaben zu dieser bevollmächtigten Person ein. Dies gilt auch dann, wenn die Vollmacht von Ihnen oder der von Ihnen bevollmächtigten Person bereits auf anderem Wege (zum Beispiel elektronisch nach § 80a der Abgabenordnung) angezeigt wurde. Die Vollmacht ist auf Verlangen des zuständigen Finanzamts nachzuweisen.

Wenn sich das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Eigentum mehrerer Personen befindet, benennen Sie bitte eine gemeinsam bevollmächtigte Person und tragen Sie die Angaben zu dieser Person in den Zeilen 17 bis 22 ein. Die zur oder zum Empfangsbevollmächtigten benannte Person nimmt den Feststellungsbescheid und alle anderen mit dem Feststellungsverfahren im Zusammenhang stehenden Schreiben mit Wirkung für und gegen alle anderen Beteiligten in Empfang.

Art der Änderung
Zu den Zeilen 24 bis 48

Kreuzen Sie in den Zeilen 24 bis 48 die Art der eingetretenen Änderung(en) an und beschreiben Sie diese in den Freitextfeldern in Zeilen 49 ff. näher.

Erstmalige Feststellung eines Grundsteuerwerts
Zu den Zeilen 24 bis 26

Wenn für den Grundbesitz bisher noch kein Grundsteuerwert festgestellt worden ist (zum Beispiel, weil dieser bisher von der Grundsteuer befreit war oder weil erstmalig ein Grundstück in mehrere wirtschaftliche Einheiten geteilt wird), ist eine erstmalige Feststellung des Grundsteuerwerts (Nachfeststellung) erforderlich. Geben Sie in diesem Fall in Zeile 49 den einschlägigen Grund für die Nachfeststellung an. Das Finanzamt wird Ihnen für den Grundbesitz ein Aktenzeichen bzw. eine Steuernummer mitteilen.