GW-5: Anleitung zur Grundsteuer-Änderungsanzeige (Seite 3)
Lage des Grundstücks
Empfangsvollmacht
Zu den Zeilen 15 bis 23
In diesen Zeilen werden Sie gebeten, Angaben zu einer von Ihnen bevollmächtigten Person zu machen. Wenn Sie eine bestehende Empfangsvollmacht widerrufen möchten, tragen Sie in dem Feld in Zeile 15 die Ziffer „1" ein. Ist eine dem Finanzamt für Zwecke der Grundsteuer vorliegende Empfangsvollmacht weiterhin gültig, tragen Sie hier bitte die Ziffer „2" ein. Möchten Sie erstmals eine empfangsbevollmächtigte Person benennen, tragen Sie in dem Feld in Zeile 15 die Ziffer „3" ein und geben die Kontaktdaten dieser Person in den Zeilen 16 ff. an.
ohne Anrede
Herrn
Frau
Firma
Sozietät
Partnergesellschaft
Insolvenzverwalter
Zwangsverwalter
Sofern Sie Alleineigentümerin oder Alleineigentümer des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind und sich in dieser Angelegenheit durch eine bevollmächtigte Person im Sinne des § 80 der Abgabenordnung (zum Beispiel eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater) vertreten lassen, tragen Sie in den Zeilen 16 bis 22 bitte die Angaben zu dieser bevollmächtigten Person ein. Dies gilt auch dann, wenn die Vollmacht von Ihnen oder der von Ihnen bevollmächtigten Person bereits auf anderem Wege (zum Beispiel elektronisch nach § 80a der Abgabenordnung) angezeigt wurde. Die Vollmacht ist auf Verlangen des zuständigen Finanzamts nachzuweisen.
Wenn sich das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Eigentum mehrerer Personen befindet, benennen Sie bitte eine gemeinsam bevollmächtigte Person und tragen Sie die Angaben zu dieser Person in den Zeilen 16 bis 22 ein. Die zur oder zum Empfangsbevollmächtigten benannte Person nimmt den Feststellungsbescheid und alle anderen mit dem Feststellungsverfahren im Zusammenhang stehenden Schreiben mit Wirkung für und gegen alle anderen Beteiligten in Empfang.
Art der Änderung
Zu den Zeilen 24 bis 48
Kreuzen Sie in den Zeilen 24 bis 48 die Art der eingetretenen Änderung(en) an und beschreiben Sie diese in den Freitextfeldern in Zeilen 49 ff. näher.
Erstmalige Feststellung eines Grundsteuerwerts
Zu den Zeilen 24 bis 26
Wenn für den Grundbesitz bisher noch kein Grundsteuerwert festgestellt worden ist (zum Beispiel, weil dieser bisher von der Grundsteuer befreit war oder weil erstmalig ein Grundstück in mehrere wirtschaftliche Einheiten geteilt wird), ist eine erstmalige Feststellung des Grundsteuerwerts (Nachfeststellung) erforderlich. Geben Sie in diesem Fall in Zeile 49 den einschlägigen Grund für die Nachfeststellung an. Das Finanzamt wird Ihnen für den Grundbesitz ein Aktenzeichen bzw. eine Steuernummer mitteilen.
Änderung der Vermögensart
Zu den Zeilen 27 bis 29
Eine Nachfeststellung des Grundsteuerwerts ist auch durchzuführen, wenn sich die Vermögensart ändert, also bisher als Grundvermögen bewerteter Grundbesitz nunmehr als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten ist oder umgekehrt. Nehmen Sie in diesem Fall in den Zeilen 12 bis 14 und ggf. ergänzend in den Zeilen 49 ff. die erforderlichen Eintragungen zum Grundbesitz vor und geben an, unter welchem Aktenzeichen bzw. welcher Steuernummer dieser Grundbesitz bisher für Zwecke der Grundsteuer erfasst war.
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