GW-5: Anleitung zur Grundsteuer-Änderungsanzeige (Seite 3)

Anzeigepflichtige/r (Fortsetzung)

Gehört der Grundbesitz mehreren Personen (zum Beispiel Ehegatten), ist es ausreichend, wenn eine Person die Anzeigepflicht erfüllt. Die anderen Personen sind dann von ihrer Anzeigepflicht befreit.

Lage des Grundstücks

Lage des Grundstücks

Zu den Zeilen 12 bis 14

Zu den Zeilen 12 bis 14

In die Zeilen 12 bis 14 tragen Sie bitte alle Adressdaten zur Lage des Grundstücks/Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in die entsprechenden Felder ein. In das Feld „Zusatzangaben" in Zeile 14 können Sie zum Beispiel eine Wohnungsnummer oder Teileigentumsnummer eintragen.

Hinweis: Für einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen liegen grundsätzlich keine Adressdaten vor. In diesen Fällen tragen Sie bitte nur in das Feld „Ort" die Gemeinde ein, in der sich das Flurstück befindet. Erstrecken sich die einzelnen land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen über mehrere Gemeinden, so tragen Sie bitte hier die Gemeinde ein, in der der flächenmäßig größte Teil liegt.

Empfangsvollmacht

Empfangsvollmacht

Zu den Zeilen 15 bis 23

Zu den Zeilen 15 bis 23

In diesen Zeilen werden Sie gebeten, Angaben zu einer von Ihnen bevollmächtigten Person zu machen. Wenn Sie eine bestehende Empfangsvollmacht widerrufen möchten, tragen Sie in dem Feld in Zeile 15 die Ziffer „1" ein. Ist eine dem Finanzamt für Zwecke der Grundsteuer vorliegende Empfangsvollmacht weiterhin gültig, tragen Sie hier bitte die Ziffer „2" ein. Möchten Sie erstmals eine empfangsbevollmächtigte Person benennen, tragen Sie in dem Feld in Zeile 15 die Ziffer „3" ein und geben die Kontaktdaten dieser Person in den Zeilen 16 ff. an.

Den einzutragenden Anredeschlüssel können Sie der nachfolgenden Liste entnehmen:
01
02

ohne Anrede

Herrn

03
07

Frau

Firma

12
16

Sozietät

Partnergesellschaft

19

Insolvenzverwalter

18

Zwangsverwalter

Sofern Sie Alleineigentümerin oder Alleineigentümer des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind und sich in dieser Angelegenheit durch eine bevollmächtigte Person im Sinne des § 80 der Abgabenordnung (zum Beispiel eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater) vertreten lassen, tragen Sie in den Zeilen 16 bis 22 bitte die Angaben zu dieser bevollmächtigten Person ein. Dies gilt auch dann, wenn die Vollmacht von Ihnen oder der von Ihnen bevollmächtigten Person bereits auf anderem Wege (zum Beispiel elektronisch nach § 80a der Abgabenordnung) angezeigt wurde. Die Vollmacht ist auf Verlangen des zuständigen Finanzamts nachzuweisen.

Wenn sich das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Eigentum mehrerer Personen befindet, benennen Sie bitte eine gemeinsam bevollmächtigte Person und tragen Sie die Angaben zu dieser Person in den Zeilen 16 bis 22 ein. Die zur oder zum Empfangsbevollmächtigten benannte Person nimmt den Feststellungsbescheid und alle anderen mit dem Feststellungsverfahren im Zusammenhang stehenden Schreiben mit Wirkung für und gegen alle anderen Beteiligten in Empfang.

Art der Änderung

Art der Änderung

Zu den Zeilen 24 bis 48

Zu den Zeilen 24 bis 48

Kreuzen Sie in den Zeilen 24 bis 48 die Art der eingetretenen Änderung(en) an und beschreiben Sie diese in den Freitextfeldern in Zeilen 49 ff. näher.

Erstmalige Feststellung eines Grundsteuerwerts

Erstmalige Feststellung eines Grundsteuerwerts

Zu den Zeilen 24 bis 26

Zu den Zeilen 24 bis 26

Wenn für den Grundbesitz bisher noch kein Grundsteuerwert festgestellt worden ist (zum Beispiel, weil dieser bisher von der Grundsteuer befreit war oder weil erstmalig ein Grundstück in mehrere wirtschaftliche Einheiten geteilt wird), ist eine erstmalige Feststellung des Grundsteuerwerts (Nachfeststellung) erforderlich. Geben Sie in diesem Fall in Zeile 49 den einschlägigen Grund für die Nachfeststellung an. Das Finanzamt wird Ihnen für den Grundbesitz ein Aktenzeichen bzw. eine Steuernummer mitteilen.

Änderung der Vermögensart

Änderung der Vermögensart

Zu den Zeilen 27 bis 29

Zu den Zeilen 27 bis 29

Eine Nachfeststellung des Grundsteuerwerts ist auch durchzuführen, wenn sich die Vermögensart ändert, also bisher als Grundvermögen bewerteter Grundbesitz nunmehr als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten ist oder umgekehrt. Nehmen Sie in diesem Fall in den Zeilen 12 bis 14 und ggf. ergänzend in den Zeilen 49 ff. die erforderlichen Eintragungen zum Grundbesitz vor und geben an, unter welchem Aktenzeichen bzw. welcher Steuernummer dieser Grundbesitz bisher für Zwecke der Grundsteuer erfasst war.

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