GW-4: Anleitung zur Anlage Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung zur Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Seite 3)

Sonstiger Grundbesitz, der von der Steuer befreit ist:
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§ 4 Nummer 6 GrStG:
Grundbesitz, der für die Zwecke eines Krankenhauses genutzt wird.
Das Krankenhaus muss im Kalenderjahr vor dem Veranlagungszeitpunkt die Voraussetzungen des § 67 Absatz 1 oder 2 der Abgabenordnung erfüllt haben. Außerdem darf der Grundbesitz ausschließlich dem Träger des Krankenhauses oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein.

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Wiener Konventionen: Grundbesitz ausländischer Staaten,
  • der für diplomatische Zwecke genutzt wird (Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen - WÜD - vom 18. April 1961 (Bundesgesetzblatt - BGBl. 1964 II S. 959)) und

  • der unter der gleichen Voraussetzung konsularischen Zwecken dient (Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen - WÜK - vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587)).

Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke und land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, ist von der Steuer befreit (§ 6 GrStG):
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§ 6 Nummer 1 GrStG:
Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient.

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§ 6 Nummer 2 GrStG:
Grundbesitz, der von der Bundeswehr, den ausländischen Streitkräften, den internationalen militärischen Hauptquartieren, der Bundespolizei, der Polizei oder des sonstigen Schutzdienstes des Bundes und der Gebietskörperschaften sowie ihrer Zusammenschlüsse als Übungsplatz oder Flugplatz genutzt wird.

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§ 6 Nummer 3 GrStG:
Grundbesitz, der unter § 4 Nummer 1 bis 4 GrStG fällt.

Der Grundbesitz bestimmter Rechtsträger ist nur dann von der Steuer befreit, wenn er demjenigen, der ihn für begünstigte Zwecke nutzt, oder einem anderen begünstigten Rechtsträger zuzurechnen ist.

Wohnungen sind stets steuerpflichtig, auch wenn der Grundbesitz für steuerbegünstigte Zwecke genutzt wird (§ 5 Absatz 2 GrStG). Eine Wohnung ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die zusammen das Führen eines selbstständigen Haushalts ermöglichen. Die Räume müssen von anderen Wohnungen oder Räumen baulich getrennt sein und eine abgeschlossene Wohneinheit bilden. Zudem benötigen sie einen selbstständigen Zugang und die für das Führen eines Haushalts erforderlichen Nebenräumen (Küche, Bad oder Dusche, Toilette). Die Wohnfläche soll mindestens 20 m² betragen.

Gehören zu Ihrem Grundbesitz steuerfreie Garagen-/Tiefgaragenstellplätze, tragen Sie diese bitte in einer gesonderten Zeile ein. Tragen Sie in diesem Fall bitte in der Spalte „begünstigte Fläche in m²“ unabhängig von der tatsächlichen Größe des Stellplatzes eine Fläche von 15 m² je Stellplatz ein.

Zu den Zeilen 4 bis 11

Zu den Zeilen 4 bis 11

Füllen Sie bitte die Tabelle aus, wenn nicht der gesamte Grundbesitz, sondern nur ein räumlich abgrenzbarer Teil für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Tragen Sie für jeden von der Grundsteuer befreiten Teil des Grundbesitzes insbesondere die folgenden Daten ein:

Zu Zeile 12

Zu Zeile 12

Tragen Sie bitte die Ziffer der überwiegenden Nutzungsart ein, wenn das Grundstück teilweise für steuerbegünstigte Zwecke genutzt wird, eine räumliche Abgrenzung aber nicht möglich ist, z. B. bei einer Mehrzweckhalle. Die überwiegende Nutzungsart ist die Art der Nutzung, die mehr als 50 % der gesamten Nutzung ausmacht. Der gesamte Grundbesitz ist von der Steuer befreit, wenn die Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken überwiegt.

Angaben bei Grundsteuervergünstigungen

Angaben bei Grundsteuervergünstigungen

Zu den Zeilen 13 und 14

Zu den Zeilen 13 und 14

Es wird ein Abschlag auf die Steuermesszahl gewährt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bitte tragen Sie die Nummer der Voraussetzung ein, die Ihr Grundbesitz erfüllt. Wenn sich auf dem Grundstück ein Gebäude, das ein Baudenkmal im Sinne des jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzes ist, befindet, tragen Sie in dem entsprechenden Feld in Zeile 14 eine „1“ ein.

1

Abschlag nach § 15 Absatz 2 GrStG:
Für das Grundstück wurde eine Förderzusage nach § 13 Absatz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes erteilt.

2

Abschlag nach § 15 Absatz 3 GrStG:
Für das Grundstück wurde eine Förderzusage nach einem Wohnraumförderungsgesetz eines Landes erteilt.

3

Abschlag nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 GrStG:
Das Grundstück wird einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet. Die Anteile der Wohnungsbaugesellschaft werden mehrheitlich von einer oder mehreren Gebietskörperschaft/en gehalten, und es besteht ein Gewinnabführungsvertrag zwischen der Wohnungsbaugesellschaft und der Gebietskörperschaft beziehungsweise den Gebietskörperschaften.