GW-4: Anleitung zur Anlage Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung zur Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Seite 2)

Der folgende Grundbesitz bestimmter Rechtsträger ist von der Steuer befreit (§ 3 GrStG):
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§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 GrStG: Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener
  • der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, oder

  • der jüdischen Kultusgemeinden.

Die Regelung des § 5 GrStG, dass Wohnungen immer steuerpflichtig sind, ist insoweit nicht anzuwenden.

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§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 GrStG: Grundbesitz
  • der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, oder

  • der jüdischen Kultusgemeinden.

Der Grundbesitz muss am 1. Januar 1987 und zum Veranlagungszeitpunkt zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen, insbesondere einem Stellenfonds, gehören. In den „neuen Bundesländern“ reicht es aus, wenn der Grundbesitz zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1987 und zum Veranlagungszeitpunkt zu diesem gesonderten Vermögen gehört. Die Erträge aus dem gesonderten Vermögen dürfen ausschließlich für die Besoldung und Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sein.

Die Regelung des § 5 GrStG, dass Wohnungen immer steuerpflichtig sind, ist insoweit nicht anzuwenden. Der Grundbesitz darf auch land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Steuerbefreiung hätte.

Sonstiger Grundbesitz, der von der Steuer befreit ist:
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§ 4 Nummer 1 GrStG: Grundbesitz, der dem Gottesdienst
  • der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, oder

  • der jüdischen Kultusgemeinden.

gewidmet ist.

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§ 4 Nummer 2 GrStG:
Bestattungsplätze.

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§ 4 Nummer 3 Buchstabe a) GrStG: Dem öffentlichen Verkehr dienende
  • Straßen,

  • Wege,

  • Plätze,

  • Wasserstraßen,

  • Häfen und

  • Schienenwege.

Grundflächen, die mit Bauwerken und Einrichtungen bebaut sind, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen, z. B. Brücken, Stellwerke etc.

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§ 4 Nummer 3 Buchstabe b) GrStG:
Alle Flächen auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebs notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen.

Grundflächen, die mit Bauwerken und Einrichtungen bebaut sind, die unmittelbar dem ordnungsgemäßen Betrieb auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen dienen.

Grundflächen ortsfester Flugsicherungsanlagen einschließlich der Flächen, die für einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind.

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§ 4 Nummer 3 Buchstabe c) GrStG:
Fließende Gewässer und die ihren Abfluss regelnden Sammelbecken.

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§ 4 Nummer 4 GrStG:
Grundflächen, die mit Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbände bebaut sind.
Die Einrichtungen müssen dem Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse dienen.

Privatdeiche, die im öffentlichen Interesse staatlich unter Schau gestellt sind.

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§ 4 Nummer 5 GrStG: Grundbesitz, der für Zwecke
  • der Wissenschaft,

  • des Unterrichts oder

  • der Erziehung

benutzt wird.

Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle muss anerkannt haben, dass der Nutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. Außerdem darf der Grundbesitz ausschließlich demjenigen, der ihn nutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein.