GW-4: Anleitung zur Anlage Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung zur Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Seite 2)
der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, oder
der jüdischen Kultusgemeinden.
gewidmet ist.
§ 4 Nummer 2 GrStG:
Bestattungsplätze.
Straßen,
Wege,
Plätze,
Wasserstraßen,
Häfen und
Schienenwege.
Grundflächen, die mit Bauwerken und Einrichtungen bebaut sind, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen, z. B. Brücken, Stellwerke etc.
§ 4 Nummer 3 Buchstabe b) GrStG:
Alle Flächen auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebs notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen.
Grundflächen, die mit Bauwerken und Einrichtungen bebaut sind, die unmittelbar dem ordnungsgemäßen Betrieb auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen dienen.
Grundflächen ortsfester Flugsicherungsanlagen einschließlich der Flächen, die für einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind.
§ 4 Nummer 3 Buchstabe c) GrStG:
Fließende Gewässer und die ihren Abfluss regelnden Sammelbecken.
§ 4 Nummer 4 GrStG:
Grundflächen, die mit Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbände bebaut sind.
Die Einrichtungen müssen dem Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse dienen.
Privatdeiche, die im öffentlichen Interesse staatlich unter Schau gestellt sind.
der Wissenschaft,
des Unterrichts oder
der Erziehung
benutzt wird.
Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle muss anerkannt haben, dass der Nutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. Außerdem darf der Grundbesitz ausschließlich demjenigen, der ihn nutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein.