zur Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts
Der gesamte Grundbesitz wird für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
Ein räumlich abgrenzbarer Teil des Grundbesitzes wird für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
Ein räumlich nicht abgrenzbarer Teil des Grundbesitzes wird für steuerbegünstigte Zwecke verwendet; die Nutzung zu steuerbegüns -tigten Zwecken überwiegt.
Für den gesamten Grundbesitz liegen die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl vor.
Für Teile des steuerpflichtigen Grundbesitzes liegen die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl vor.