GW-3: Anleitung zur Anlage Land- und Forstwirtschaft zur Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Seite 9)

Geringstland [25]

Geringstland [25]
Zu der Nutzung Geringstland zählen:
  • Heideflächen

  • Moorflächen

  • ehemals landwirtschaftlich genutzte Flächen und ehemalige Weinbauflächen, deren Kulturzustand sich infolge langjähriger Nichtnutzung so verschlechtert hat, dass der Rekultivierungsaufwand den zu erwartenden Ertrag übersteigt

Unland [26]

Unland [26]

Zu der Nutzung Unland zählen die Flächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.

Windenergie [27]

Windenergie [27]

Zu der Nutzung Windenergie zählen nur Windenergieanlagen, die durch Windkraft Energie erzeugen und deren Standortflächen von Flächen umgriffen werden, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen. Die Standortfläche besteht aus der Standfläche des Turms einschließlich der Betriebsvorrichtungen (Transforma-torhaus) mit Umgriff, sofern dort tatsächlich keine landwirtschaftliche Nutzung mehr erfolgt, der befestigten Betriebsfläche einschließlich Umgriff wie Böschungen und der befestigten Zuwegung, sofern diese vorrangig dem Betrieb der Windenergieanlage dient. Windenergieanlagen, die nicht von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen umgriffen werden, sondern beispielsweise in einem Gewerbegebiet liegen, sind dem Grundvermögen zuzuordnen.

Hofstelle [28]

Hofstelle [28]

Zu der Nutzung Hofstelle zählen die Hofflächen, von denen aus land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden und von denen aus sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen (Imkerei, Wanderschäferei, Pilzanbau und Produktion von Nützlingen) erfolgen.

Dazu zählen:
  • die Grundflächen aller Wirtschaftsgebäude (Haupt- und/oder Nebengebäude)

  • die Hofflächen (abzüglich der dem Grundvermögen zuzuordnen Teilflächen)

  • die Nebenflächen wie Wirtschaftswege, Gräben, Hecken und Grenzraine, Bewässerungsteiche, Dämme, Uferstreifen und dergleichen, sofern diese nicht in einer anderen Nutzung enthalten sind.

Wirtschaftsgebäude [29 bis 34]

Wirtschaftsgebäude [29 bis 34]

Zu der Nutzung Wirtschaftsgebäude zählen Gebäude und Gebäudeteile, die ausschließlich zur unmittelbaren Bewirtschaftung des Betriebs genutzt werden. Nicht zu den Wirtschaftsgebäuden zählen zu Wohnzwecken (Wohngebäude) oder gewerblichen Zwecken dienende Gebäude(teile).

Es wird unterschieden zwischen:
  • Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung [29]

  • Wirtschaftsgebäude der Imkerei [30]

  • Wirtschaftsgebäude der Wanderschäferei [31]

  • Wirtschaftsgebäude des Pilzanbaus [32]

  • Wirtschaftsgebäude der Produktion von Nützlingen [33]

  • Wirtschaftsgebäude sonstiger Nebenbetriebe* [34]

*Nebenbetriebe sind Produktionszweige, die in einem engen Verhältnis zu dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb stehen und hierfür genutzt werden. Als solche kommen insbesondere Brennereien, Räuchereien, Sägewerke, Mühlen, Kompostierungen oder die Erzeugung von Winzersekt in Betracht.

Hinweis: Machen Sie bitte keine Angaben unter „Fläche der Nutzung", wenn Sie als Nutzung Wirtschaftsgebäude [29]-[34] ausgewählt haben, sondern tragen Sie die Bruttogrundfläche des jeweiligen Wirtschaftsgebäudes in die Spalte „Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude" ein. Zusätzlich ist die Grundfläche eines Wirtschaftsgebäudes als Nutzung Hofstelle [28] anzugeben. Hierbei machen Sie keine Angaben zur Bruttogrundfläche des Wirtschaftsgebäudes. Sollten mehrere unterschiedliche Arten von Wirtschaftsgebäuden vorliegen, ist für jede Art eine eigene Zeile auszufüllen. (Weitere Erläuterungen zu den Wirtschaftsgebäuden mit Beispielen finden Sie oben in der Anleitung unter Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude.)

Betreiben Sie Tierhaltung?

Betreiben Sie Tierhaltung?

Betreiben Sie Tierhaltung? Wenn ja, füllen Sie bitte die

Anlage Tierbestand (GW-3A) aus und fügen Sie diese

der

Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (GW-1) bei.