GW-3: Anleitung zur Anlage Land- und Forstwirtschaft zur Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Seite 6)

Landwirtschaftliche Nutzung [1]

Landwirtschaftliche Nutzung [1]

Zu der landwirtschaftlichen Nutzung zählen alle Flächen, die als Acker und Grünland genutzt werden, sowie brachliegende Acker- und Grünlandflächen, sofern sie nicht vorrangig einer der untenstehenden Nutzungen zuzuordnen sind.
Tragen Sie bitte zusätzlich die Ertragsmesszahl (EMZ) ein. (Weitere Erläuterungen zur Ertragsmesszahl mit Beispielen finden Sie oben in der Anleitung unter Ertragsmesszahl.)

Forstwirtschaftliche Nutzung [2]

Forstwirtschaftliche Nutzung [2]

Zu der forstwirtschaftlichen Nutzung zählen alle Flächen, die zur Erzeugung von Rohholz genutzt werden (Holzboden- und Nichtholzbodenfläche).

Zur Holzbodenfläche zählen:
  • bestockte Flächen

  • Waldwege, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt

  • Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt

  • vorübergehend nicht bestockte Flächen (Blößen)

Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch die Nichtholzbodenflächen, die für den Transport und die Lagerung des Holzes genutzt werden (Waldwege, ständige Holzlagerplätze usw.).

Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft [3]

Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft [3]

Ein Nachweis in Form eines Katasterauszugs muss vorliegen.
Zu der Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft zählen ausschließlich die Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung, die eine Bewirtschaftungsbeschränkung als Nationalpark der Zone I haben.

Nicht als Bewirtschaftungsbeschränkung zählen beispielsweise folgende Flächen:
  • FFH-Gebiete

  • Wasserschutzgebiete

  • Windkraftanlagengebiete

  • Zonen II und III der Nationalparke

Weinbauliche Nutzung [4]

Weinbauliche Nutzung [4]

Zu der weinbaulichen Nutzung zählen die Flächen, die zur Erzeugung von Trauben sowie zur Gewinnung von Maische, Most und Wein aus diesen dienen.

Zur weinbaulichen Nutzung zählen:
  • die im Ertrag stehenden Rebanlagen

  • die vorübergehend nicht bestockten Flächen

  • die noch nicht ertragsfähigen Jungfelder

Wirtschaftsgebäudeflächen, die zur Traubenerzeugung zur Gewinnung von Maische und Most sowie zum Ausbau, der Lagerung und der Vermarktung des Weines genutzt werden, sind als Hofstelle [28] zu erfassen (siehe Erläuterungen zur Nutzung Hofstelle [28]).
Geben Sie bitte bei Wirtschaftsgebäudeflächen der Fass- und Flaschenweinerzeugung zusätzlich die Bruttogrundfläche an (siehe Erläuterungen zur Nutzung Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung [29]).

Gärtnerische Nutzung

Gärtnerische Nutzung
Zu der gärtnerischen Nutzung zählen folgende Flächen:
  • zum Anbau von Gemüse

  • zum Anbau von Blumen- und Zierpflanzen

  • zum Anbau von Obst

  • zum Anbau von Baumschulerzeugnissen

Die o. g. Nutzungen unterscheiden sich zusätzlich in Freilandflächen und Flächen unter Glas oder Kunststoff. Zu den Flächen der einzelnen Nutzungen gehören auch Zwischenflächen, Vorgewende und für die Bearbeitung notwendige Wege (Flächen, die den Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen).

Zu Flächen unter Glas oder Kunststoffen zählen:
  • Gewächshäuser (z. B. Breitschiff-, Venlo- und Folienhäuser)

  • Folientunnel (begehbar)

  • andere Kulturräume (z. B. Treibräume)

Die Größe der Flächen unter Glas und Kunststoffen bemisst sich nach der Größe der überdachten Fläche einschließlich der Umfassungswände, d. h. von der Außenkante zur Außenkante des aufsteigenden Mauerwerks bzw. der Stehwände gemessen.