GW-3: Anleitung zur Anlage Land- und Forstwirtschaft zur Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Seite 7)
Anbau und Erzeugung von Blumen und Zierpflanzen, insbesondere Schnittblumen, Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen und Stauden
Vermehrung von Blumensamen und -zwiebeln
Gewinnung von Schmuckreisig und Bindegrün
Produktion von Rollrasen oder Vegetationsmatten
Anzucht von Rosen, wenn ihre Nutzung als Dauerkultur überwiegt. (Als Dauerkultur gelten Rosen, die nach Eintritt der Ertragsreife für die Dauer von mindestens sechs Jahren wiederkehrende Erträge durch ihre zum Verkauf bestimmten Blüten, Früchte oder anderen Pflanzenteile liefern.)
Hinweis: Wählen Sie bitte Baumschulen [11] bzw. [12] aus, wenn keine Nutzung als Dauerkultur erfolgt.
Zu der Nutzung Obstbau (im Freiland [9]; unter Glas oder Kunststoffen [10]) zählen die obstbaulich genutzten Flächen, insbesondere des Baumobstes, des Strauchbeerenobstes und der Erdbeeren.
Die extensive Form des Obstbaus in Form einer Streuobstwiese oder eines Streuobstackers, die durch eine Unternutzung der vorhandenen Hochstämme geprägt ist, wird der landwirtschaftlichen Nutzung zugerechnet.
Zu der Nutzung Baumschulen (im Freiland [11]; unter Glas oder Kunststoffen [12]) zählen Flächen zum Anbau von Baumschulerzeugnissen.
Nadel- und Laubgehölzen
Obstgehölzen einschließlich Beerenobststräuchern
übrigen Baumschulgehölzen
Einschlags-, Schau- und Ausstellungsflächen
Zu der Nutzung Kleingartenland zählen ausschließlich Flächen i. S. d. Bundeskleingartengesetzes, die durch Kleingärtnerinnen bzw. Kleingärtner ohne Erwerbsabsicht genutzt werden. Diese Flächen dienen insbesondere der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und der Erholung.
Zum Kleingartenland zählen nur Flächen in einer Anlage, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, z. B. Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
Zu der Nutzung Dauerkleingarten zählt die Fläche eines Kleingartens, wenn diese Fläche im Bebauungsplan als Dauerkleingarten ausgewiesen ist.
Zu der Nutzung Gartenlaube über 30 m² [14] zählen alle Stand- bzw. Nebenflächen einschließlich des überdach-ten Freisitzes einer Gartenlaube. Bei Gartenlauben mit einer Grundfläche kleiner/gleich 30 m² handelt es sich um Kleingarten- und Dauerkleingartenland [13].
Ertrags- und Junghopfenflächen, die mit Gerüstanlagen versehen sind
dazugehörende Randflächen
Hinweis: Bei Althopfenflächen, die vor der nächsten Ernte gerodet werden, handelt es sich nicht um die Nutzungsart Hopfen. Diese Flächen werden grundsätzlich der landwirtschaftlichen Nutzung [1] zugeordnet.
Zu der Nutzung Spargel zählen die Ertragsflächen und die noch nicht im Ertrag stehenden Jungspargelflächen.