GW-2: Anleitung zur Anlage Grundstück zur Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Seite 7)

Erbbaurecht/Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Erbbaurecht/Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Zu den Zeilen 37 bis 44

Das Erbbaurecht ist das Recht der bzw. des Erbbauberechtigten, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks einer anderen Eigentümerin bzw. eines anderen Eigentümers (einer bzw. eines Erbbauverpflichteten), ein Bauwerk zu haben. Dieses Recht kann veräußert und vererbt werden. Das Erbbaurecht bildet zusammen mit dem durch das Erbbaurecht belasteten Grundstück eine wirtschaftliche Einheit.

Die

Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist im Falle eines Erbbaurechts von der bzw. dem Erbbauberechtigten unter

Einbeziehung der bzw. des Erbbauverpflichteten abzugeben. Tragen Sie in den Zeilen 39 bis 44 daher bitte den Namen und die Anschrift der bzw. des Erbbauverpflichteten ein.

Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden bilden das Gebäude und der dazugehörende Grund und Boden eine wirtschaftliche

Einheit. Die

Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist in diesem Fall von der Eigentümerin bzw. von dem Eigentümer

des Grund und Bodens unter Einbeziehung der (wirtschaftlichen) Eigentümerin bzw. des (wirtschaftlichen) Eigentümers des Gebäudes abzugeben. Tragen Sie in den Zeilen 39 bis 44 daher bitte den Namen und die Anschrift der (wirtschaftlichen) Eigentümerin bzw. des (wirtschaftlichen) Eigentümers des Gebäudes ein.