GW-2: Anleitung zur Anlage Grundstück zur Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Seite 6)

Bruttogrundfläche

Bruttogrundfläche

Zu den Zeilen 22, 25, 28, 31 und 34

Tragen Sie bitte die Bruttogrundfläche in Quadratmetern für jede Gebäudeart gesondert ein. Die Bruttogrundfläche ist die Summe der nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks und der Grundflächen der äußeren Maße der Bauteile. Diese schließt die Bekleidung, z. B. Putz und Außenschalen, ein. Bei den Grundflächen werden die folgenden Bereiche unterschieden:
  • Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,

  • Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,

  • Bereich c: nicht überdeckt.

Als Bruttogrundfläche sind nur die Grundflächen der Bereiche a und b maßgebend.

Zur Bruttogrundfläche gehören z. B. nicht:
  • Flächen von Balkonen

  • Flächen von Spitzböden

  • Flächen von Kriechkellern

  • Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen

  • Flächen unter konstruktiven Hohlräumen (z. B. über abgehängten Decken).

Freistehende Carports mit einer überdachten Fläche von 30 m² oder weniger müssen Sie nicht eintragen. Für den Zivilschutz genutzte Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen bleiben bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht. Geben Sie daher bitte an, wie viele Quadratmeter der Bruttogrundfläche auf Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz entfallen.

Abbildung: Zuordnung der Grundflächen zu den Bereichen a, b und c

Zusätzliche Angabe bei Wohnungs-/Teileigentum

Zusätzliche Angabe bei Wohnungs-/Teileigentum

Zur Zeile 36

Wohnungs- und Teileigentum liegt vor, wenn der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt abgegeben wird. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls beim Notar, wann dieser den Antrag beim Grundbuchamt eingereicht hat. Tragen Sie hier bitte dieses Datum ein. Eine Eintragung ist nur bei neu begründetem Wohnungs- oder Teileigentum erforderlich, wenn also noch kein Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchblatt vorliegt.