GW-2: Anleitung zur Anlage Grundstück zur Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Seite 5)

Angaben bei Nichtwohngrundstücken zum Sachwert (Fortsetzung)
Wenn Sie eine Gebäudeart angeben möchten, die nicht in der Liste aufgeführt ist, tragen Sie bitte die Ziffer einer vergleichbaren Gebäudeart ein. Beispiele für nicht aufgeführte Gebäudearten können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:
Bar, Tanzbar, Nachtclub

Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen

8

Baumarkt, Discountermarkt, Gartenzentrum

Verbrauchermärkte

10.1

Bürgerhaus

Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime

4

Einkaufszentrum (Shopping-Center, Shopping-Mall)

Kauf- und Warenhäuser

10.2

Gewerblich genutzte freistehende Überdachung

Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager

12.1

Großraumdisco, Kino, Konzertsaalbau

Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime

4

Indoor-Spielplatz, Kletter-, Kart-, Skihalle

Sporthallen

9.1

Jugendheim, Tagesstätte

Wohnheime, Internate, Alten- und Pflegeheime

6

Logistikzentrum (Lagerung, Verwaltung, Kommissionierung, Verteilung und Umschlag), soweit keine Abgrenzung eigener Gebäudeteile möglich ist

Lagergebäude

12.1, 12.2 oder 12.3

Markthalle, Großmarkthalle

Verbrauchermärkte

10.1

Mehrfamilienhaus, Wohnhaus auf gemischt genutzten Grundstücken

Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)

1

Möbelhaus, eingeschossig

Verbrauchermärkte

10.1

Möbelhaus, mehrgeschossig

Kauf- und Warenhäuser

10.2

Parkhaus

Hochgaragen, Tiefgaragen und Nutzfahrzeuggaragen

16

Pferdestall

Stallbauten

15

Restaurant

Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen

8

Therme, Saunalandschaft

Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder

9.3

Waschstraße

Betriebs- und Werkstätten, Industrie- und Produktionsgebäude, eingeschossig oder mehrgeschossig, ohne Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise

11.1

Wochenendhaus, das nicht dauernd bewohnt werden kann

Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)

1

Baujahr

Baujahr

Zu Zeile 21

Tragen Sie bitte das Jahr ein, in dem das Gebäude erstmalig bezugsfertig war. Ein Gebäude ist erstmalig bezugsfertig, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung möglich ist. Die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist hierfür nicht entscheidend. Tragen Sie bitte auch dann das Jahr der erstmaligen Bezugsfertigkeit ein, wenn das Gebäude zu einem späteren Zeitpunkt durch Anbauten oder Aufstockungen erweitert wurde.

Kernsanierung

Kernsanierung

Zu Zeile 21

Tragen Sie bitte das Jahr ein, in dem eine Kernsanierung abgeschlossen wurde.

Die Kernsanierung ist von reinen Modernisierungsmaßnahmen zu unterscheiden. Durch eine Kernsanierung wird das Gebäude in einen Zustand versetzt, der nahezu dem eines neuen Gebäudes entspricht. Einzelne Maßnahmen, wie der Austausch von Fenstern, die Modernisierung der Heizung oder die Dämmung der Außenwände und des Daches allein genügen nicht. Bei einer Kernsanierung wird bei dem Gebäude zunächst alles außer der tragenden Substanz entfernt. Decken, Außenwände, tragende Innenwände und gegebenenfalls der Dachstuhl bleiben dabei normalerweise erhalten. Diese können gegebenenfalls instand gesetzt werden.

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kernsanierung sind insbesondere die komplette Erneuerung
  • der Dacheindeckung,

  • der Fassade,

  • der Innen- und Außenwände mit Ausnahme der tragenden Wände,

  • der Fußböden,

  • der Fenster,

  • der Innen- und Außentüren sowie

  • sämtlicher technischer Systeme wie zum Beispiel der Heizung einschließlich aller Leitungen, des Abwassersystems einschließlich der Grundleitungen, der elektrischen Leitungen und der Wasserversorgungsleitungen, sofern diese technisch einwandfrei als neuwertig anzusehen sind.

Im Einzelfall müssen nicht zwingend alle der vorgenannten Kriterien gleichzeitig erfüllt sein. Dies gilt insbesondere für solche Gebäude und Gebäudeteile, bei denen aufgrund baurechtlicher Vorgaben eine weitreichende Veränderung nicht zulässig ist (zum Beispiel unter Denkmalschutz stehende Gebäude und Gebäudeteile).

Abbruchverpflichtung

Abbruchverpflichtung

Zu Zeile 21

Tragen Sie bei einer Abbruchverpflichtung bitte das Jahr ein, in dem das Gebäude abgerissen werden muss. Eine Abbruchverpflichtung liegt nur vor, wenn dafür eine vertragliche oder öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht und das Jahr des Abrisses bereits feststeht.