GW-2: Anleitung zur Anlage Grundstück zur Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Seite 3)

Angaben bei Wohngrundstücken zum Ertragswert

Angaben bei Wohngrundstücken zum Ertragswert

Zu den Zeilen 7 bis 19

Zu den Zeilen 7 bis 19

Füllen Sie bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Mietwohngrundstücken sowie Wohnungseigentum für das Gebäude bitte immer den gesamten folgenden Abschnitt aus.

Bitte beachten Sie: Angaben zu Wohngrundstücken und zu Nichtwohngrundstücken innerhalb einer Erklärung schließen sich gegenseitig aus. Es sind also nur Einträge entweder in den Zeilen 7 bis 19 (Angaben bei Wohngrundstücken zum Ertragswert) oder in den Zeilen 20 bis 34 (Angaben bei Nichtwohngrundstücken zum Sachwert) zulässig.

Baujahr/Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit

Baujahr/Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit

Zu Zeile 8

Tragen Sie hier bitte als Baujahr das Jahr ein, in dem das Gebäude erstmals bezugsfertig war. Ein Gebäude ist dann bezugsfertig, sobald es von den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern oder Benutzerinnen bzw. Benutzern bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. Tragen Sie bitte immer das Jahr der erstmaligen Bezugsfertigkeit ein, auch wenn das Gebäude später durch Anbauten oder Aufstockungen erweitert wurde. War das Gebäude vor 1949 erstmalig bezugsfertig, reicht es aus, wenn Sie in dem entsprechenden Feld eine „1" eintragen.

Kernsanierung

Kernsanierung

Zu Zeile 9

Tragen Sie bitte das Jahr ein, in dem eine Kernsanierung abgeschlossen wurde.

Die Kernsanierung ist von reinen Modernisierungsmaßnahmen zu unterscheiden. Durch eine Kernsanierung wird das Gebäude in einen Zustand versetzt, der nahezu dem eines neuen Gebäudes entspricht. Einzelne Maßnahmen, wie der Austausch von Fenstern, die Modernisierung der Heizung oder die Dämmung der Außenwände und des Daches allein genügen nicht. Bei einer Kernsanierung wird bei dem Gebäude zunächst alles außer der tragenden Substanz entfernt. Decken, Außenwände, tragende Innenwände und gegebenenfalls der Dachstuhl bleiben dabei normalerweise erhalten. Diese können gegebenenfalls instand gesetzt werden.

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kernsanierung sind insbesondere die komplette Erneuerung
  • der Dacheindeckung,

  • der Fassade,

  • der Innen- und Außenwände mit Ausnahme der tragenden Wände,

  • der Fußböden,

  • der Fenster,

  • der Innen- und Außentüren sowie

  • sämtlicher technischer Systeme wie zum Beispiel der Heizung einschließlich aller Leitungen, des Abwassersystems einschließlich der Grundleitungen, der elektrischen Leitungen und der Wasserversorgungsleitungen, sofern diese technisch einwandfrei als neuwertig anzusehen sind.

Im Einzelfall müssen nicht zwingend alle der vorgenannten Kriterien gleichzeitig erfüllt sein. Dies gilt insbesondere für solche Gebäude und Gebäudeteile, bei denen aufgrund baurechtlicher Vorgaben eine weitreichende Veränderung nicht zulässig ist (zum Beispiel unter Denkmalschutz stehende Gebäude und Gebäudeteile).

Abbruchverpflichtung

Abbruchverpflichtung

Zu Zeile 9

Tragen Sie bei einer Abbruchverpflichtung bitte das Jahr ein, in dem das Gebäude abgerissen werden muss.

Garagen-/Tiefgaragenstellplätze

Garagen-/Tiefgaragenstellplätze

Zu Zeile 10

Tragen Sie bitte die Gesamtzahl der auf dem Grundstück vorhandenen Garagen- und Tiefgaragenstellplätze ein. Stellplätze im Freien brauchen Sie nicht einzutragen.

Bei Wohnungs- und Teileigentum (zum Beispiel Eigentumswohnung) tragen Sie nur die Stellplätze ein, die zu diesem Eigentum gehören. Ein Stellplatz gehört auch dann noch zu diesem Eigentum, wenn für ihn ein eigenes Grundbuchblatt angelegt wurde. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich eine Garage auf dem Grundstück der Eigentumswohnungsanlage oder auf einem Grundstück in der näheren Umgebung befindet. Dies gilt auch für Stellplätze, an denen ein Sondereigentum eingeräumt wurde.

Angaben zu den Wohn- und Nutzflächen

Angaben zu den Wohn- und Nutzflächen

Zu den Zeilen 11 bis 19

Wohnfläche

Wohnfläche

Zu den Zeilen 11 bis 14

Die Wohnfläche (Umfang und Ermittlung) ergibt sich z. B. aus der Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung. Sie können die Wohnfläche in der Regel den Bauunterlagen oder dem Mietvertrag entnehmen. Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung ermittelt worden, kann auch diese für die Berechnung verwendet werden.

Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Bei Wohnheimen sind dies auch die Grundflächen der Räume, die zur gemeinschaftlichen Nutzung vorgesehen sind.

Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von:
  • häuslichen Arbeitszimmern,

  • Wintergärten zur Hälfte,

  • Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen zur Hälfte sowie

  • Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören, in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte.

Tragen Sie in Zeile 14 bitte die Anzahl und die Gesamtfläche der Wohnräume ein, die nicht den Wohnungsbegriff erfüllen (zum Beispiel Wohnräume in einem Studentenwohnheim in Gestalt eines Appartementhauses).