GW-1: Anleitung zur Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Seite 5)

Bekanntgabe an bevollmächtigte Personen

Bekanntgabe an bevollmächtigte Personen

Zu den Zeilen 22 bis 29

Zu den Zeilen 22 bis 29
In diesen Zeilen werden Sie gebeten, Angaben zu einer von Ihnen bevollmächtigten Person zu machen. Den einzutragenden Anredeschlüssel können Sie der nachfolgenden Liste entnehmen:
01

ohne Anrede

02

Herrn

03

Frau

07

Firma

12

Sozietät

16

Partnergesellschaft

18

Insolvenzverwalter

19

Zwangsverwalter

Sofern Sie Alleineigentümerin oder Alleineigentümer des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind und sich in dieser Angelegenheit durch eine bevollmächtigte Person im Sinne des § 80 der Abgabenordnung (zum Beispiel eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater) vertreten lassen, tragen Sie in den Zeilen 22 bis 28 bitte die Angaben zu dieser bevollmächtigten Person ein. Dies gilt auch dann, wenn die Vollmacht von Ihnen oder der von Ihnen bevollmächtigten Person bereits auf anderem Wege (zum Beispiel elektronisch nach § 80a der Abgabenordnung) angezeigt wurde. Die Vollmacht ist auf Verlangen des zuständigen Finanzamts nachzuweisen.

Wenn sich das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Eigentum mehrerer Personen befindet, benennen Sie bitte eine gemeinsam bevollmächtigte Person, tragen Sie in dem Feld in Zeile 29 eine „1“ und die Angaben zu dieser Person in den Zeilen 22 bis 28 ein. Die zur oder zum Empfangsbevollmächtigten benannte Person nimmt den Feststellungsbescheid und alle anderen mit dem Feststellungsverfahren im Zusammenhang stehenden Schreiben mit Wirkung für und gegen alle anderen Beteiligten in Empfang.

Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung

Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung

Zu Zeile 31

Zu Zeile 31

Tragen Sie bitte eine „1“ ein, wenn Sie eine Befreiung oder eine Vergünstigung von der Grundsteuer beantragen. Fügen Sie hierfür die

Anlage Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung (GW-4) bei.

Eigentumsverhältnisse

Eigentumsverhältnisse

Zu Zeile 32

Zu Zeile 32

Geben Sie bitte an, wem das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört. Bei einem Erbbaurecht geben Sie bitte die Rechtsform des Erbbauberechtigten, bei einem Grundstück mit einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden die Rechtsform der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grund und Bodens an.

Alleineigentum (Ziffern 0 bis 3):
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört einer natürlichen Person oder einer juristischen Person.

Wählen Sie bitte die zutreffende Rechtsform der Alleineigentümerin bzw. des Alleineigentümers aus:

Eine natürliche Person (Ziffer 0) ist jeder Mensch als Träger von Rechten und Pflichten.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Ziffer 1) sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, also zum Beispiel
  • Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden),

  • Verbandskörperschaften (Gemeindeverbände) oder

  • Personal- und Realkörperschaften (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Universitäten).

Ist die Alleineigentümerin eine juristische Person des Privatrechts, zum Beispiel
  • eine Genossenschaft,

  • eine Aktiengesellschaft (AG),

  • eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),

  • ein eingetragener Verein oder

  • eine Stiftung,

wählen Sie den zutreffenden Eintrag zu Alleineigentum einer juristischen Person aus:
  • unternehmerisch tätig: Ziffer 2 oder

  • nicht unternehmerisch tätig: Ziffer 3.

Eine juristische Person des Privatrechts ist grundsätzlich unternehmerisch tätig. Eine unternehmerische Tätigkeit liegt in Bezug auf den Grundbesitz nur dann nicht vor, wenn die juristische Person ausschließlich vermögensverwaltend wirkt, die im Eigentum der juristischen Person stehenden Grundstücke also vermietet oder verpachtet werden, ohne dass daraus eine nachhaltige gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht erwächst. In diesem Fall wählen Sie bitte Alleineigentum einer nicht unternehmerisch tätigen juristischen Person (Ziffer 3) aus.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften (Ziffer 4):
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört den Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft.