GW-1: Anleitung zur Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Seite 5)
Bekanntgabe an bevollmächtigte Personen
Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung
Zu Zeile 31
Tragen Sie bitte eine „1“ ein, wenn Sie eine Befreiung oder eine Vergünstigung von der Grundsteuer beantragen. Fügen Sie hierfür die
Anlage Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung (GW-4) bei.
Eigentumsverhältnisse
Zu Zeile 32
Geben Sie bitte an, wem das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört. Bei einem Erbbaurecht geben Sie bitte die Rechtsform des Erbbauberechtigten, bei einem Grundstück mit einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden die Rechtsform der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grund und Bodens an.
Alleineigentum (Ziffern 0 bis 3):
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört einer natürlichen Person oder einer juristischen Person.
Eine natürliche Person (Ziffer 0) ist jeder Mensch als Träger von Rechten und Pflichten.
Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden),
Verbandskörperschaften (Gemeindeverbände) oder
Personal- und Realkörperschaften (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Universitäten).
eine Genossenschaft,
eine Aktiengesellschaft (AG),
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
ein eingetragener Verein oder
eine Stiftung,
unternehmerisch tätig: Ziffer 2 oder
nicht unternehmerisch tätig: Ziffer 3.
Eine juristische Person des Privatrechts ist grundsätzlich unternehmerisch tätig. Eine unternehmerische Tätigkeit liegt in Bezug auf den Grundbesitz nur dann nicht vor, wenn die juristische Person ausschließlich vermögensverwaltend wirkt, die im Eigentum der juristischen Person stehenden Grundstücke also vermietet oder verpachtet werden, ohne dass daraus eine nachhaltige gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht erwächst. In diesem Fall wählen Sie bitte Alleineigentum einer nicht unternehmerisch tätigen juristischen Person (Ziffer 3) aus.
Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften (Ziffer 4):
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört den Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft.