GW-1: Anleitung zur Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Seite 3)

Angaben zur Grundstücksart: Zu Zeile 4 (Fortsetzung)

Ein Grundsteuerwert wird auch für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft festgestellt. Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft besteht aus dem gesamten land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.

Dazu gehören insbesondere:
  • Grund und Boden

  • Wirtschaftsgebäude

  • stehende Betriebsmittel

  • der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln

Nicht dazu gehören:
  • Wohngebäude

  • Grund und Boden, der nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wird

  • Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden

Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen, die ungenutzt, selbstgenutzt oder verpachtet sind. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (mit Ausnahme der Hofstelle) gehören nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, wenn

sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, die sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist

oder

zu erwarten ist, dass sie innerhalb von sieben Jahren zu anderen Zwecken (z. B. als Bau-, Gewerbe- oder Industrieland) genutzt werden.

Fügen Sie der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bitte die Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW-3) und bei landwirtschaftlicher Tierhaltung die Anlage Tierbestand (GW-3A)

bei.

Lage des Grundstücks/Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

Lage des Grundstücks/Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

Zu den Zeilen 5 bis 8

Zu den Zeilen 5 bis 8
Geben Sie bitte eine gesonderte Erklärung ab für
jedes Grundstück, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes bildet:

Vordruck Feststellungserklärung (GW-1) und

Anlage Grundstück (GW-2)

jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft:

Vordruck Feststellungserklärung (GW-1) und

Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW-3) und ggf.

Anlage Tierbestand (GW-3A)

In die Zeilen 5 bis 7 tragen Sie bitte alle Adressdaten zur Lage des Grundstücks/Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in die entsprechenden Felder ein. In das Feld „Zusatzangaben“ in Zeile 6 können Sie zum Beispiel eine Wohnungsnummer oder Teileigentumsnummer eintragen. In Zeile 8 tragen Sie bitte eine „1“ ein, wenn die wirtschaftliche Einheit in mehreren hebeberechtigten Gemeinden liegt.

Ausführliche Angaben zu den Flurstücken eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs/einzelnen land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen sind zwingend in der

Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW-3) vorzunehmen.

Hinweis: Für einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen liegen grundsätzlich keine Adressdaten vor. In diesen Fällen tragen Sie bitte nur in das Feld „Ort“ die Gemeinde ein, in der sich das Flurstück befindet. Erstrecken sich die einzelnen land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen über mehrere Gemeinden, so tragen Sie bitte hier die Gemeinde ein, in der der flächenmäßig größte Teil liegt.

Gemarkungen(en) und Flurstück(e) des Grundvermögens

Gemarkungen(en) und Flurstück(e) des Grundvermögens

Zu den Zeilen 9 bis 21

Zu den Zeilen 9 bis 21
Für Flurstücke im Grundvermögen tragen Sie bitte
  • in Zeile 9 den Namen der Gemarkung,

  • in Zeile 10 die Nummer des Grundbuchblatts, die Flur- und die Flurstücksnummer oder sonst übliche Katasterbezeichnungen sowie die Gesamtfläche des Flurstücks ein.

Diese Angaben finden Sie in Ihrem Grundbuchauszug. In Erbbaurechtsfällen tragen Sie bitte die Nummer des Grundbuchblatts der oder des Erbbauberechtigten ein.

Hinweis: Nicht in jeder Gemarkung sind Fluren vorhanden und nicht jedes Flurstückskennzeichen hat auch einen Flurstücksnenner. Bitte lassen Sie in dem Fall das entsprechende Feld frei und nehmen Sie keine Eintragung vor.