Hier handelt es sich um Personen ohne spezielle Verantwortung in einer Spielhalle. Die Teilnehmerzahl von 15 darf nicht überschritten worden sein (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 ThürSpielhallenVO).
Die Teilnehmerzahl von 15 darf nicht überschritten worden sein (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 ThürSpielhallenVO).