Ausnahme ist nach § 3 Abs. 3 ThürSpielhallenG möglich, aber ein in Abstand von 100 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, der Spielhallen voneinander darf hierbei jedoch nicht unterschritten werden.
Ausnahme ist nach § 3 Abs. 2 Satz 3 ThürSpielhallenG möglich, aber ein Abstand von 100 m zwischen der Spielhalle und der Einrichtung darf hierbei nicht unterschritten werden.