Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für Verpflichtungen nach dem Spielrecht gem. § 33c ff. Gewerbeordnung außer Spielhallen (Seite 2)

6. Betroffenenrechte

6. Betroffenenrechte
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ins- besondere folgende Rechte:
a)

Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DSGVO).

b)

Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DSGVO).

c)

Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DSGVO zutrifft.

d)

Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Abs. 3 DSGVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DSGVO das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechts- ansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Inte- ressen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DSGVO). Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.

e)

Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 DSGVO).

7. Beschwerderecht

7. Beschwerderecht

Die betroffenen Gewerbetreibenden haben das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht sind, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.

Aufsichtsbehörde gegenüber öffentlichen Stellen ist der jeweilige Landesbeauftragte für den Datenschutz.

8. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

8. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Die betroffenen Gewerbetreibenden haben die erforderlichen Daten in spielrechtlichen Verfahren anzugeben, damit ihr Erlaubnisantrag bearbeitet werden kann.