Versicherungsschutz zum Nachweis der Pflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalternach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Gewerbeordnung (GewO)
eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 34c Absatz 2 Nummer 3 GewO bei unserer Gesellschaft abge- schlossen hat, die die Voraussetzungen der § 15 und § 15a der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) erfüllt.
Die vereinbarte Versicherungssumme für Vermögensschäden beträgt jeweils für die Versicherungsnehmerin und je mitversicherte Person mindestens 500.000 EUR je Versicherungsfall. Die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt jeweils für die Versicherungsnehmerin und je mit- versicherte Person mindestens 1.000.000 EUR.
Der Versicherungsschutz für mitversicherte Personen besteht unabhängig von der Tätigkeit in der Personen- handelsgesellschaft.