Die GewO und/oder den aufgrund der Ermächtigungen in der GewO erlassenen Rechtsverordnungen sehen für etliche erlaubnispflichtige Gewerbearten vor, dass die Erlaubnisinhaber / Gewerbetreibenden nur Personal, das gewisse Anforderungen – wie beispielsweise Unterrichtungs- oder Sachkundenachweis – erfüllt, mit bestimmten Aufgaben betrauen dürfen. Zudem besteht für die Veranstalter von Wanderlager nach § 56a Abs. 2 GewO ggf. eine Pflicht zur Datenangabe hinsichtlich der Gewerbetreibenden, für deren Rechnung Waren oder Leistungen vertrieben werden. Außerdem benötigt die Gewerbebehörde im Rahmen von Festsetzungsverfahren nach Titel IV GewO von dem Veranstalter von Messen, Ausstellungen und Märkten die Angaben der Beschicker. In diesen beispielhaft genannten Fällen benötigt die zuständige Gewerbebehörde von dem Gewerbetreibenden personengebundene Daten dieser Personen. Ähnliches gilt für die Mitteilungspflicht nach § 7 GewO für Vertretungsberechtigte und mit der Leitung eines Betriebs oder Niederlassung beauftragten Personen.