Neben der allgemeinen Gewerbeanzeigepflicht nach § 14 GewO in Verbindung mit der Gewerbeanzeigeverordnung gibt es in der GewO für bestimmte Gewerbearten Erlaubnispflichten, die wiederum mit weiteren Pflichten, etwa anderen Anzeigepflichten, einhergehen. Zudem gibt es für die Veranstalter von Wanderlager nach § 56a Abs. 2 GewO eine gesonderte Anzeigepflicht. Diese sind teilweise unmittelbar der GewO und/oder den aufgrund der Ermächtigungen in der GewO erlassenen Rechtsverordnungen zu entnehmen.