Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO - (Thüringen) (Seite 3)

5.

Art der Tätigkeit, für die die Erlaubnis beantragt wird

Art der Tätigkeit, für die die Erlaubnis beantragt wird
Beantragt wird die Erlaubnis für die Tätigkeit

Hinweis
Die Erlaubnis gemäß §34i Abs. 1 Satz 1 GewO berechtigt den Erlaubnisinhaber, sich dafür zu entscheiden, die gewerbliche Tätigkeit insgesamt nicht als Immobiliardarlehensvermittler, sondern als Honorar-Immobiliardarlehensberater (§34i Abs. 5 GewO) auszuüben. Wenn der Gewerbetreibende sich hierfür entscheidet, hat er dies bei der Registrierung gegenüber der zuständigen Industrie- und Handelskammer anzugeben (§6 Absatz 1 Nummer 4 ImmVermV). Honorar-Immobiliardarlehensberater sind nach § 34i Absatz 5 GewO verpflichtet, für ihre Empfehlung für oder gegen einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfe eine hinreichende Anzahl von entsprechenden auf dem Markt angebotenen Verträgen heranzuziehen. Zudem dürfen sie vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig sein.

6.

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlagen
6.1
Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister
6.2
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0)
Die Auskunft muss beantragt werden für
  • alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer, Vorstand) und, soweit vorhanden,

  • den/die Betriebsleiter/in oder den/die mit der Leitung einer Zweigniederlassung Beauftragten

Hinweis: Die Auskunft/Auskünfte ist/sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h. sie wird/werden direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck „Antrag auf Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO“ angeben. Die Auskunft/Auskünfte darf/dürfen nicht älter als drei Monate sein.

6.3
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)
Die Auskunft (Belegart 9) muss beantragt werden für
  • alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer, Vorstand) und, soweit vorhanden,

  • den/die Betriebsleiter/in oder den/die mit der Leitung einer Zweigniederlassung Beauftragten sowie

  • die juristische Person selbst

Hinweis: Die Auskunft/Auskünfte ist/sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d. h. sie wird/werden direkt übersandt. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person ist bei der Wohnsitzgemeinde einer gesetzlich vertretungsberechtigten Person ebenfalls zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen. Auf den Firmensitz kommt es hierbei nicht an. Bei der Beantragung ist eine Kopie des Handelsregisterauszugs für die juristische Person vorzulegen. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck „Antrag auf Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO“ angeben. Die Auskunft/Auskünfte darf/dürfen nicht älter als drei Monate sein.

6.4
Auskunft aus dem elektronischen Vollstreckungsportal
Die Auskunft muss beigefügt werden für
  • alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer, Vorstand) und, soweit vorhanden,

  • den Betriebsleiter oder den mit der Leitung einer Zweigniederlassung Beauftragten sowie

  • die juristische Person selbst