Hinweis
Die Erlaubnis gemäß §34i Abs. 1 Satz 1 GewO berechtigt den Erlaubnisinhaber, sich dafür zu entscheiden, die gewerbliche Tätigkeit insgesamt nicht als Immobiliardarlehensvermittler, sondern als Honorar-Immobiliardarlehensberater (§34i Abs. 5 GewO) auszuüben. Wenn der Gewerbetreibende sich hierfür entscheidet, hat er dies bei der Registrierung gegenüber der zuständigen Industrie- und Handelskammer anzugeben (§6 Absatz 1 Nummer 4 ImmVermV). Honorar-Immobiliardarlehensberater sind nach § 34i Absatz 5 GewO verpflichtet, für ihre Empfehlung für oder gegen einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfe eine hinreichende Anzahl von entsprechenden auf dem Markt angebotenen Verträgen heranzuziehen. Zudem dürfen sie vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig sein.