GewA 1 - Gewerbe-Anmeldung (Seite 4)
Hinweise
Diese Anzeige gilt gleichzeitig als Anzeige nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung bei dem für den angemeldeten Betrieb zuständigen Finanzamt; die übrigen steuerrechtlichen Vorschriften bleiben jedoch unberührt. Diese Anzeige gilt gleichzeitig auch als Mitteilung nach § 192 Abs. 1 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) gegenüber dem zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger.
Unberührt bleiben auch die sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten, z. B. nach dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht oder dem Außenwirtschafts- und Ausländerrecht.
Diese Bescheinigung berechtigt insbesondere nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen gegen eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht oder eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle können mit Geldbuße, in bestimmten Fällen (vgl. § 148 der Gewerbeordnung [GewO]) auch mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Fortsetzung eines ohne eine etwa erforderliche Erlaubnis o-der eine Eintragung in die Handwerksrolle begonnenen Betriebes kann verhindert werden (§ 15 Abs. 2 GewO, § 16 der Handwerksordnung [HwO]).
Ein Wechsel des Betriebsinhabers (z. B. durch Kauf, Pacht, Erbfolge, Änderung der Rechtsform) einschließlich des Ein- oder Austritts geschäftsführender Gesellschafter bei Personengesellschaften (OHG, KG, GbR), ein Wechsel der Betriebstätigkeit (z. B. Umwandlung eines Großhandels in einen Einzelhandel), eine Ausdehnung der Tätigkeit auf Waren oder Leistungen, die bei Betrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind (z. B. Erweiterung eines Großhandels um einen Einzelhandel), eine Verlegung des Betriebs oder die Aufgabe des Betriebes ist erneut nach § 14 GewO anzuzeigen.
Bei bereits gegründeten, aber noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Perso-nen müssen die in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung angegebenen Gründer jeweils eigene Gewerbeanmeldungen mit einem Hinweis auf die Gesellschaft in Gründung sowie ggf. weitere Gesellschafter abgeben. Nach Eintragung der juristischen Person in dem betreffenden Register hat deren gesetzlicher Vertreter für diese eine Gewerbeanmeldung abzugeben und die Gründer müssen für sich jeweils entsprechende Gewerbeabmeldungen abgeben.
Ausländer, mit Ausnahme der EU-Bürger oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen von der dafür zuständigen Ausländerbehörde einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis, die die Ausübung einer entsprechenden Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt.
Schweizer Staatsbürger haben ihr Freizügigkeitsrecht aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz (BGBl. II 2001 S. 810) durch Vorlage eines deklaratorischen Aufenthaltstitels nachzuweisen, soweit sie sich in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen oder zur Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von mehr als 90 Tagen berechtigt sind.