GewA 1 - Gewerbe-Anmeldung (Seite 3)

Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz (BStatG)

Die allgemein bei allen Gewerbeanzeigepflichtigen durchgeführte Statistik dient der Gewinnung zuverlässiger, aktueller und bundesweit vergleichbarer Daten über die Gewerbean-, -ab- und –ummeldungen. Sie ist unentbehrliche Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik.

Rechtsgrundlage der Statistik ist § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 14 Abs. 8 Nr. 9, Abs. 13 und 14 GewO in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV) sowie in Verbindung mit dem BStatG und dem Statistikregistergesetz. Erhoben werden die Tatbestände in § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 GewO nach Maßgabe von § 14 Abs. 9 und 13 GewO.

Gemäß § 14 Abs. 13 Satz 3 GewO in Verbindung mit § 15 BStatG besteht für die nach § 14 Abs. 1 bis 3 GewO Anzeigepflichtigen Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung erfolgt mit der Gewerbeanzeige.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben gemäß § 15 Abs. 7 BStatG keine aufschiebende Wirkung.

Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Nach § 16 Abs. 6 BStatG ist es zum einen möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können. Zum anderen dürfen den genannten Einrichtungen zum vorbezeichneten Zweck innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu formal anonymisierten Einzelangaben gewährt werden, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen wurden. Personen, die anonymisierte Einzelangaben nach § 16 Abs. 6 BStatG erhalten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger/innen oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind, die aufgrunddessen zur Geheimhaltung verpflichtet sind (vgl. § 16 Abs. 7 BStatG).

Die Daten in den Feldern 1 bis 5, 12 und 15 bis 17 sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. Die Daten in den Feldern 6, 10, 18 bis 25, 29 und 32 sind Erhebungsmerkmale (vgl. § 3 Abs. Nr. 3a GewAnzV) und werden zudem zur Führung des Statistikregisters nach § 13 BStatG verwendet. Darüber hinaus dienen die vorgenannten Angaben der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung und dem Statistikregistergesetz.

Hinweise
1.

Diese Anzeige gilt gleichzeitig als Anzeige nach § 138 Abs. 1 Abgabenordnung bei dem für den angemeldeten Betrieb zuständigen Finanzamt; die übrigen steuerrechtlichen Vorschriften bleiben jedoch unberührt.

Unberührt bleiben auch die sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten, z.B. nach dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht oder dem Außenwirtschafts- und Ausländerrecht.

Diese Bescheinigung berechtigt insbesondere nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen gegen eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht oder eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle können mit Geldbuße, in bestimmten Fällen (vgl. § 148 GewO) auch mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Fortsetzung eines ohne eine etwa erforderliche Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle begonnenen Betriebes kann verhindert werden (§ 15 Abs. 2 GewO, § 16 Handwerksordnung).

2.

Ein Wechsel des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin (z.B. durch Kauf, Pacht, Erbfolge, Änderung der Rechtsform) einschließlich des Ein- oder Austritts geschäftsführender Gesellschafter bei Personengesellschaften (OHG, KG, GbR), ein Wechsel der Betriebstätigkeit (z.B. Umwandlung eines Großhandels in einen Einzelhandel), eine Ausdehnung der Tätigkeit auf Waren oder Leistungen, die bei Betrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind (z.B. Erweiterung eines Großhandels um einen Einzelhandel), eine Verlegung des Betriebs oder die Aufgabe des Betriebes ist erneut nach § 14 GewO anzuzeigen.

3.

Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle, eine Gaststätte oder eine sonstige jedermann zugängliche Betriebsstätte, eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben oder Automaten außerhalb ihrer Betriebsräume aufstellen, haben ihren Namen und/oder ihre Firma an der Außenseite oder am Eingang des Betriebes bzw. an den Automaten anzubringen; bei Automaten ist außerdem die Anschrift des Gewerbetreibenden anzubringen.

Gewerbetreibende müssen darüber hinaus spätestens vor Erbringung einer Dienstleistung die nach § 2 Abs. 1 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung aufgelisteten Informationen zur Verfügung stellen.

4.

Bei bereits gegründeten, aber noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen gilt die Gewerbeanmeldung bis zur Registereintragung nur als Gewerbeanzeige für die in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung angegebenen Gründer; für die juristische Person gilt die Gewerbeanmeldung erst dann, wenn der auf der Vorderseite angegebenen Behörde ein Auszug über die Registereintragung vorgelegt wird, deren Inhalt mit den Angaben in der Gewerbeanzeige übereinstimmt.

5.

Ausländer, mit Ausnahme der EU/EWR-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.