Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes zu erbringen oder den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen zu vermitteln.
alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer, Vorstand) und, soweit vorhanden,
den/die Betriebsleiter/in oder den/die mit der Leitung einer Zweigniederlassung Beauftragten
Hinweis: Die Auskunft/Auskünfte ist/sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h. sie wird/werden direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck „Antrag auf Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO“ angeben. Die Auskunft/Auskünfte darf/dürfen nicht älter als drei Monate sein.
den/die Betriebsleiter/in oder den/die mit der Leitung einer Zweigniederlassung Beauftragten sowie
die juristische Person selbst
Hinweis: Die Auskunft/Auskünfte ist/sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d. h. sie wird/werden direkt übersandt. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person ist bei der Wohnsitzgemeinde einer gesetzlich vertretungsberechtigten Person ebenfalls zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen. Auf den Firmensitz kommt es hierbei nicht an. Bei der Beantragung ist eine Kopie des Handelsregisterauszugs für die juristische Person vorzulegen. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck „Antrag auf Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO“ angeben. Die Auskunft/Auskünfte darf/dürfen nicht älter als drei Monate sein.
den Betriebsleiter oder den mit der Leitung einer Zweigniederlassung Beauftragten sowie
Hierzu gehören ab 01.01.2022 auch bestimmte Anlageprodukte von Edelmetallanbietern und -verwahrern (vgl. § 157 Abs. 8 GewO).